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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Gesetzbuch

Gesetz im formellen Sinne ist jeder Beschluss, der von einem zuständigen Gesetzgebungsorgan im verfassungsmäßigen Gesetzgebungsverfahren ausgefertigt und verkündet wird. Ein Gesetz im materiellen Sinne ist jede hoheitliche Anordnung, die eine allgemeinverbindliche Regelung für eine unbestimmte Vielzahl von Personen enthält. Man unterscheidet zwischen Bundes- und Landesgesetzen. Auch Satzungen (z.B. der Städte und Gemeinden) und Rechtsverordnungen sind Gesetze, nicht jedoch Verwaltungsakte und Verwaltungsvorschriften.
Die von deutschen Gesetzgebungsorganen erlassenen Gesetze sind zum Teil in bestimmten Büchern enthalten, z.B. im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), Strafgesetzbuch oder in den Sozialgesetzbüchern (SGB). In diesen Gesetzbüchern sind die wichtigsten gesetzlichen Bestimmungen des Zivil-, Straf- und Sozialrechts enthalten. Trotz der elementaren Bedeutung des Arbeitsrechts gibt es jedoch (noch) kein Arbeitsgesetzbuch. Das Arbeitsrecht ist vielmehr verteilt auf Vorschriften im BGB und auf eine Vielzahl einzelner Gesetze, z.B. das Kündigungsschutzgesetz, Arbeitszeitgesetz, Mutterschutzgesetz usw..

Bei Fragen zu einzelnen Gesetzbüchern helfen Ihnen die Anwälte/innen der Deutschen Anwaltshotline gerne weiter.
Stand: 18.01.2011
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Verschwundenes Reisegepäck
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Verschwundenes Reisegepäck

Nürnberg (D-AH) - Geht bei einer Flugreise ein aufgegebenes Gepäckstück verloren, bekommt der betroffene Fluggast den Verlust vom Luftfahrtunternehmen in der Regel entschädigt. Normalerweise jedoch nur bis zu einem bestimmten Grenz-Betrag. Was aber, wenn sich in der verschwundenen Einzel-Tasche auch Gegenstände weiterer Mitreisender befanden? Muss dann auch die maximal zur Auszahlung anstehende Schadenssumme vervielfacht werden? Mit dieser Frage hatte sich jetzt der Bundesgerichtshof zu befassen (Az. X ZR 99/10).

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, kam die Golfreisetasche einer von Frankfurt am Main nach Malaga fliegenden Passagierin niemals am Reiseziel an. Dabei hatte die Frau in dem Gepäckstück neben ihrer eigenen auch die Golfausrüstung ihres mitfliegenden Lebensgefährten aufgegeben. Weil die Frau als Inhaberin des Gepäckscheins für ihren Verlust bereits den pro Passagier vorgesehenen Maximal-Betrag ausgezahlt bekommen hatte, weigerte sich das Luftfahrtunternehmen, auch noch den Mann mit weiteren 750 Euro für seine verschwundene Ausrüstung zu entschädigen. Schließlich könne er nach Ausschöpfung der Grenz-Summe durch seine Lebensgefährtin keinen weiteren Ersatz mehr verlangen.

Ein Trugschluss allerdings, wie die Karlsruher Bundesrichter feststellten. Das zur Anwendung kommende Montrealer Übereinkommen zur Beförderung im internationalen Luftverkehr bemisst nämlich nach seinem Wortlaut die Haftungshöchstgrenze nur pro vom Verlust betroffenen Passagier - unabhängig davon, wie viel Gepäckstücke und von welchen Mitreisenden sie etwa aufgegeben wurden. Da der Gepäckschein als Legitimationspapier aber laut Bürgerlichem Gesetzbuch ausdrücklich keinen Anspruch auf Herausgabe des aufgegebenen Reisegepäcks festschreibt, darf auch die Geltendmachung von Ersatzansprüchen beim Verschwinden des Gepäcks demzufolge nicht ausschließlich auf den einen Inhaber des Scheins beschränkt werden.


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