Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Gebührenvereinbarung
Die Gebührenvereinbarung ersetzt seit Inkrafttreten des neuen Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) begrifflich die frühere Honorarvereinbarung der Rechtsanwälte. Im außergerichtlichen Verfahren und im Zusammenhang mit bestimmten Einzeltätigkeiten, wie der Erstellung eines Gutachtens soll der Rechtsanwalt mit dem Mandanten eine Gebührenvereinbarung treffen. Da es sich bei den Gebühren nach RVG um sog. Mindestgebühren handelt, darf der Rechtsanwalt im Grunde hiervon nach unten nicht abweichen. Außergerichtlich ist ihm das aber seit Einführung des RVG erlaubt. Der Rechtsanwalt darf seit Einführung des RVG, wenn auch in engen Grenzen, sog. Erfolgshonorare vereinbaren. Die Zulässigkeit einer Erfolgsvergütung setzt jedenfalls voraus, dass der Mandant wirtschaftlich so schlecht steht, dass er die ansonsten fälligen Gebühren nicht aufbringen kann. Im Falle einer Vertretung vor Gericht müssten Rechtsanwälte andernfalls mindestens die im RVG festgelegten Gebühren in Rechnung stellen. Höhere Gebühren dürfen in jedem Fall vereinbart werden.
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