Frage: Meine Freundin hat auf der Suche nach einem Gymnasium in Hamburg für ihren Sohn eine aufgrund des sehr weiten Wegs unzumutbare Schule zugewiesen bekommen und möchte sich dagegen wehren. Mitarbeiter der Schulbehörde rieten ihr, eine Protestnote einzureichen ? mit sehr guter Aussicht auf Nachbesserung ? und notfalls einen Anwalt zu kontaktieren. Dies tat sie und darauf beziehen sich meine folgenden Ausführungen:
- seitens der betreffenden Rechtsanwältin gab es kein Beratungsgespräch, nur die Aufnahme der Daten. Es wurde keine Kostenvorausschau bereitet ? allerdings aber auch nicht nachgefragt - das von der Rechtsanwältin aufgesetzte Schriftstück war voller orthographischer Fehler, außerdem waren die Fakten und sogar Adressen nicht korrekt wiedergegeben ? handwerklich völlig unzureichend - dieses Schriftstück wurde am Samstag per Email an meine Freundin versandt, mit der Aufforderung, dieses bis Sonntag Abend zu kommentieren, ansonsten würde es unkorrigiert abgeschickt ? Kommunikation völlig unzureichend - zwei Tage später kam eine Aufforderung eine erste (!) Vorrauszahlung über 800,- EUR (ohne MwSt.) zu begleichen
Folgende Fragen habe ich dazu:
- können wir uns gegen die handwerklich unzureichende Bearbeitung wehren? - Wenn ja, wie können wir uns wehren? - Ist ein wörtlich zu nehmendes "Korrektur-Lesen" eines Anwaltsschreibens zumutbar? - Kann der Auftrag ggf. mit einer angemessenen Abschlagszahlung storniert werden? - Kann die Rechtsanwältin das Honorar frei festsetzen oder gibt es eine "Gebührenordnung"?
Bisher hatte ich durchweg gute Erfahrungen mit kompetenten Rechtsbeistand gemacht und mir ist aber auch bewußt, daß Ratschläge über ein Vorgehen gegen eine Kollegin möglicherweise diffizil ist.
Antwort: Sehr geehrter Mandant,
Fragestellung:
1. Gestalterische und orthographische Fehler in Anwaltsschreiben 2. Korrekturlesen durch Mandanten 3. Beendigung des Mandatsverhältnisses
Zu 1.: Der Mandant darf von einer Rechtsanwaltskanzlei gewisse Standards erwarten. Dies im Hinblick auf Form und Ausdruck sowie einen der Thematik und dem Ansinnen angepassten Stil. Orthographische Fehler, die zumeist bei der Umsetzung vom Diktat zum geschriebenen Text entstehen, sollten durch das Korrekturlesen des Anwalts vor Unterschriftsleistung behoben werden. Dies setzt allerdings voraus, dass ein Korrekturlesen überhaupt erfolgt und das Personal angewiesen ist, nur sorgfältig aufbereitete Schreiben in die Unterschriftenmappe zu verbringen. Offensichtliche Schreibfehler, solange sich ihr Auftreten in tolerierbaren Grenzen hält, sollten hingenommen werden; sinnentstellende Fehler keineswegs. Eine gewisse Ausdrucksform ist das Handwerkszeug des Juristen. Wort und Schrift sind einzusetzen und nicht durch sprachliche Mängel zu deklassieren. Der Mandant wird nur zufrieden mit der anwaltlichen Leistung sein, wenn er sich mit dem Inhalt und dem Gesamteindruck des Schreibens (seines) Anwalts identifizieren kann. Fehlen diese Komponenten völlig, wie offensichtlich in Ihrem Fall, schwindet das notwendige Vertrauen zwischen Anwalt und Mandant. Der so enttäuschte Mandant wird verfahren, wie zu 3. erläutert.
Zu 2.: Ein Korrekturlesen durch den Mandanten kann sich allenfalls auf den Sachverhalt, niemals jedoch auf die Rechtsschreibung und den Ausdruck beziehen. Ich persönliche lasse meine Schreiben und Schriftsätze grundsätzlich von niemandem korrigieren. Der Anwalt ist schließlich beauftragt, den mit Dritten notwendigen Schriftverkehr für den Mandanten zu führen und eigenverantwortlich zu gestalten. Im Normalfall erhält der Mandant lediglich eine Abschrift zur Kenntnisnahme. Lediglich in Ausnahmefällen mit komplizierten und verstrickten Sachverhalten kann es sinnvoll sein, den Inhalt vor Absenden an Dritte mit dem Mandanten abzustimmen.
Zu 3.: Ist der Mandant mit der anwaltlichen Leistung unzufrieden, kann er seinem Unmut mit der Mandatsentziehung Ausdruck verleihen. Einen Grund für die Beendigung des Mandats benötigt der Mandant im Gegensatz zu anderen Vertragsgestaltungen im Verhältnis zum Anwalt nicht. Umgekehrt kann auch der Anwalt das Mandat jederzeit ohne Angabe von Gründen niederlegen. Es genügt also der einfache Satz: Hiermit entziehe ich Ihnen das erteilte Mandat mit sofortiger Wirkung.
Hinweis: Ihre Rechtsanwältin kann nach dem Regelstreitwert (Auffangwert) von 5000,00 eine 1,3 Geschäftsgebühr nach RVG VV 2300 zzgl. Auslagen und MwSt. berechnen. Dies ergibt einen Gesamtbetrag von 489,44. Sie ist mit ihrem Vorschuss bereits jetzt überzahlt. Rechtsanwalt Uwe Peters

 |