Kühlschrank nicht für menschenwürdiges Dasein erforderlichNürnberg (D-AH) - Bezieher von Arbeitslosengeld II haben keinen Anspruch auf gekühlte Lebensmittel. In einem Eilverfahren entschied das Sozialgericht Düsseldorf (Az. S 35 AS 100/06 ER), dass die Arbeitsagentur einem Langzeitarbeitslosen keinen Kühlschrank vorzufinanzieren braucht. Das berichtet die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline . Anfang März hatte der arbeitslose Mann bei der Arbeitsagentur 300 Euro als zinsloses Darlehen für einen neuen Kühlschrank beantragt. Die Behörde lehnte den Antrag jedoch ab - woraufhin der Arbeitslose sein Glück vor Gericht suchte. Doch nach der Düsseldorfer Eilentscheidung muss der Mann weiterhin auf gekühlte Lebensmittel verzichten. Nach Ansicht der Richter ist der Besitz eines Kühlschranks nicht für ein menschenwürdiges Dasein nötig aus dem Beschluss. Der größte Teil der erforderlichen Lebensmittel sei auch ungekühlt haltbar. Frische Lebensmittel können zum sofortigen Verzehr in jedem Supermarkt gekauft werden, meinten die Richter. Zudem seien 300 Euro für einen Kühlschrank viel zu hoch gegriffen. Die Richter recherchierten im Internet und entdeckten Neugeräte ab 129 Euro Euro und bei eBay gebrauchte Geräte bereits ab 20 Euro.
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Muss
die Tochter für den Vater zahlen?Nürnberg (D-AH) - Vater werden ist nicht schwer, Vater sein dagegen sehr: Frau S., wie wir sie nennen wollen, hat emotionale und materielle Zuwendungen seitens ihres Erzeugers eigentlich nie erfahren - der dafür freilich persönlich nichts konnte. Denn sie selbst wurde 1939 geboren, und der Vater musste alsbald als Soldat der Wehrmacht in den Krieg, von wo er nach mehreren Lazarettaufenthalten nur noch krank an Seele und Geist zurückkehrte. Seit August 1949 lebte er ununterbrochen in einer psychiatrischen Klinik, bis er 1998 in ein Alten- und Pflegeheim kam. Der Landkreis zahlte ihm seit Mai 2000 Sozialhilfe in Höhe der nicht durch sein eigenes Einkommen - sprich: durch die Rente - gedeckten Kosten des Heimaufenthalts. Immerhin vier Monate lang zwischen knapp 700 und gut 900 Euro monatlich. Dieses Geld wollte das Sozialamt jetzt von der inzwischen selbst als Rentnerin lebenden Tochter per Gerichtsurteil zurückhaben. Mit der Begründung, die Tochter verfüge über hinreichende Einkünfte - nach Abzug der Kranken- und Pflegeversicherung nämlich über rund 1240 Euro eigene Rente sowie noch über ca. 1080 Euro Rente des Ehemanns. Und außerdem bewohnen beide auch noch eine Wohnung in dem der gemeinsamen Tochter gehörenden Haus, an der ihnen ein Wohnrecht zusteht. Dem behördlichen Ansinnen widersprach der Bundesgerichtshof in einem der Deutschen Anwaltshotline vorliegenden Urteil (Aktz. XII ZR 251/01): Das heutige Vermögen der Tochter kann nicht der alleinige Maßstab aller Dinge sein. Denn die Beklagte hat nicht nur während der Kriegsteilnahme den Vater entbehren müssen, sondern auch in der Folgezeit nicht die unter normalen Umständen zu erwartende väterliche Zuwendung erfahren, weil ihr Vater psychisch gestört aus dem Krieg zurückkehrte und der Familie keinerlei Fürsorge zuteil werden lassen konnte. Familienbande zum Vater gab es eigentlich nie, schließt sich Fachanwalt Dr. Dietmar Breer (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1867800-0 für 1,99 Euro pro Minute) der richterlichen Entscheidung an, es sei sozial nicht zu rechtfertigen, die Tochter für den Unterhalt des Vaters vom Sozialhilfeträger in Anspruch nehmen zu lassen. Angesichts der Lebenseinbußen, welche die Tochter hatte, kann ihr jetzt an ihrem Lebensabend nicht zugemutet werden, für den im wahrsten Sinne des Wortes nie greifbaren Vater auch noch Unterhaltsleistungen an die öffentliche Hand zahlen zu müssen, sagt Dr. Breer.
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Fahrlehrer haftet für UnfallNürnberg (D-AH) - Lässt ein Fahrlehrer seinen Motorrad-Schüler zum ersten Mal ein besonders schwieriges Bremsmanöver üben, so hat er diesen zuvor über die Gefahren dabei gründlich aufzuklären - insbesondere, wenn mit außergewöhnlichen Straßenverhältnissen zu rechnen ist. Unterbleibt die Aufklärung, haftet der Lehrer für alle Folgen eines Unfalls, soweit dieser in der Unerfahrenheit des Schülers seine Ursache hat. Das geht aus einem jetzt veröffentlichten Urteil (Az. 2 O 367/06) des Landgerichts Bonn hervor, auf das die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline verweist.
Einer jungen Frau war bei der Vollbremsung ihr Motorroller weggerutscht und beim Sturz auf ihr Knie gefallen. Das Missgeschick nahm im Beisein ihres Fahrlehrers auf dem Parkplatz vor einer Hauptschule seinen Lauf, wo die angehende Motorradfahrerin einen Tag vor der bereits angesetzten Fahrprüfung sich noch abschließend mit der extremen Gefahrenbremsung unter Einsatz von Vorder- und Hinterradbremse vertraut machen sollte. Allerdings hatte es schon am Vortage Frost gegeben und auf dem Übungsplatzlatz lag eine hauchdünne Schneedecke. Ohne auf die sich daraus möglicherweise ergebene Glätte einzugehen, wies der Fahrlehrer seine Schülerin per Funk an, das abgesprochene Manöver auszuführen. Die tragischen Folgen sind bekannt.
Wobei nach Auffassung des Gerichts der fahrlässige Fahrlehrer eindeutig die alleinige Schuld trägt und er zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 6.500 Euro verpflichtet ist. Zwar konnte die junge Frau am Unfalltag aufgrund mangelnder Fahrpraxis nicht beurteilen, ob das Gelände geeignet war, eine Gefahrbremsung durchzuführen, und sie musste jederzeit mit der Sturzgefahr rechnen. Und wusste sogar, dass sie bei dem Manöver zwangsläufig auf sich allein gestellt war. Trotzdem würde sie nur dann ein Mitverschulden treffen, wenn sie sich bewusst über Weisungen ihres Lehrers hinweggesetzt hätte, betont der Fachanwalt für Verkehrsrecht. Das aber war gerade nicht der Fall. Entgegen seiner gesetzlichen Verpflichtung, seine Fahrschüler vor Schäden zu bewahren, soweit dies im Rahmen der Ausbildung möglich ist, hat der Lehrer die Schülerin vielmehr grob fahrlässig ins Unglück geschickt.
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