Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Ermessen
Eine Umschreibung des Begriffs Ermessen findet sich in § 40 VwVfG - Verwaltungsverfahrensgesetz: Ist die Behörde ermächtigt, nach ihrem Ermessen zu handeln, hat sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten.
Ermessen ist der der öffentlichen Verwaltung in bestimmten Fällen bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen eingeräumte Handlungsspielraum. Bei der Ausübung des Ermessens können verschiedene Fehler gemacht werden, die zur Rechtswidrigkeit des entsprechenden Verwaltungsaktes führen. Ermessensausfall (oder Ermessensnichtgebrauch) liegt vor, wenn die Behörde das ihr zustehende Ermessen gar nicht ausübt, z.B. weil sie nicht erkennt, dass ihr überhaupt ein Ermessen zusteht. Ermessensfehlgebrauch bedeutet, dass die Behörde den Sinn und Zweck des Gesetzes nicht richtig erkennt und ihre Ermessensentscheidung auf fehlerhafte Überlegungen stützt. Ermessensdefizit ist gegeben, wenn die maßgeblichen Tatsachen nicht alle berücksichtigt wurden oder Tatsachen falsch ermittelt oder der Entscheidung zu Grunde gelegt wurden, die nicht hinzugenommen werden dürfen. Schließlich ist Ermessensüberschreitung anzunehmen, wenn sich die Behörde nicht in dem Rahmen hält, der vom Gesetz als äußerste Entscheidungsgrenze vorgegeben wird.
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Stand: 08.04.2011
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