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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Beweislast

Der Begriff Beweislast steht in Verbindung mit verschiedenen Rechtsbereichen. Ebenso verschieden sind daher die juristischen Probleme, die in diesem Zusammenhang denkbar sind. Die Beweislast regelt die Pflichtverteilung unter den streitenden Parteien, die streitigen vorgetragenen Tatsachen zu beweisen. Oft kommt die Frage auf, wer den Beweis zu erbringen hat. Grundsätzlich trifft jede Partei die Beweislast für die streitigen Tatsachen, die sie zu ihren Gunsten behauptet. Zunächst allerdings, muß derjenige die von ihm behauptete rechtsbegründende Tatsache beweisen, der einen Anspruch behauptet. Jedoch gibt es auch hier Abweichungen, die sich insbesondere aus gesetzlichen Beweislastregeln ergeben. Auch ergeben sich aus dem Gesetz ergeben verschiedene Beweislastarten. Die Beweislast variiert von Fall zu Fall und sollte immer gesondert angefragt werden.

Weitere Fragen hierzu beantworten Ihnen gerne die Rechtsanwälte der Deutschen Anwaltshotline!
Stand: 25.01.2012
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Keine Familien-Überwachung bei Internet-Anschluss

Nürnberg (D-AH) - Der Besitzer eines Computers muss nicht seine ganze Familie lückenlos überwachen, um den Mißbrauch seines Internet-Anschlusses durch die Angehörigen auszuschließen und so allen Haftungsansprüchen zu entgehen. Es sei denn, es habe in seinem familiären Umfeld ganz konkrete Anhaltspunkte für eine zu erwartende Rechtsverletzung gegeben. Diese Auffassung hat jetzt das Oberlandesgericht Frankfurt am Main vertreten (Az. 11 W 58/07).

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, soll sich ein Feuerwehrmann mit seinem privaten Computer von zuhause aus drei Songs eines Musikverlags illegal aus dem Internet heruntergeladen haben. Zum Zeitpunkt der Tat hatte der Beschuldigte aber nach eigener Aussage Einsatzbereitschaft in der Feuerwache. Auch seine Ehefrau ist berufstätig und wäre im Dienst gewesen. Seine volljährige Tochter habe gleichfalls an diesem Tag gearbeitet. Und die minderjährige Tochter sei noch schulpflichtig und saß zur fraglichen Zeit im Unterricht.

Mit dieser ausführlichen Darstellung gab sich das Gericht zufrieden. Zwar liegt es auf Grund der vom Provider dem Musikverlag übergebenen exakten Verbindungsdaten nahe, dass eines der Familienmitglieder doch die Musikstücke rechtswidrig heruntergeladen hat. Aber obwohl Urheberrechtsverletzungen im Internet häufig vorkommen und darüber in den Medien umfangreich berichtet wird, kann das für einen Anschlussinhaber nicht Grund genug sein, ihm nahestehenden Familienangehörigen nachzuspionieren. Anlass dazu hätte nur bestanden, wenn in der Familie bereits früher Vorkommnisse dieser Art bekannt geworden wären - was hier nicht der Fall war. Insofern erschien die Darlegung des Feuerwehrmanns dem Gericht erschöpfend. Der Musikverlag dagegen sei seiner Beweislast allein mit dem Vorlegen der Verbindungsdaten nicht ausreichend nachgekommen.


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