Besondere Vorsicht bei Poller-EinfahrtenNürnberg (D-AH) - Poller-Koller: Wird die Zufahrt auf ein abgesperrtes Gelände von in den Boden versinkenden Pollern freigegeben, sollte sich ein gewiefter Autofahrer nicht blindlings auf die dazugehörige Ampelanlage verlassen. Registriert nämlich die automatische Sicherheitssteuerung im letzten Augenblick vor der Freigabe Unregelmäßigkeiten im Verhalten des einfahrenden Fahrzeugs, kann es schon mal passieren, dass die gefährlichen Poller überraschend wieder hochfahren, obwohl für einen Sekundenbruchteil das Signal bereits auf Grün geschaltet war. Davor warnt die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline und verweist auf ein aktuelles Urteil des Landgerichts Berlin (Az. 52 S 213/04). Ein solcherweise reagierendes Poller-System entspricht laut gerichtlichem Gutachten dem Stand der Technik, und kommt es dabei zu einem Schaden, wird der voll dem betroffenen Autofahrer angerechnet, berichtet Rechtsanwältin Tanja Leopold (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1867800-0 für 1,99 Euro pro Minute). So geschah es einem Pkw-Fahrer an einer Parkplatz-Zufahrt. Weil der Poller der Sperranlage aus dem Auto nur schwer einzusehen ist, der Mann aber wegen einer Behinderung nicht ohne weiteres aussteigen und nachsehen kann, fuhr er der besseren Sicht wegen mit dem Wagen etwas zurück, nachdem die Ampel auf Grün geschaltet hatte. Es kam, wie es kommen musste: Die in der Fahrbahn eingelassene Induktionsschleife signalisierte das untypische Zurücksetzen des Fahrzeugs an das Sicherheitssystem, das sofort wieder die Poller-Sperre aktivierte. Wenn man sich in dieser Situation nur auf den scheinbar noch unten befindlichen Poller konzentriert und die Ampel nicht mehr beachtet, kann es zu dem Malheur kommen, erläutert Anwältin Leopold. Oder der Autofahrer ist auf das kurze Grünlicht hin sofort losgefahren - was nicht weniger grob fahrlässig wäre.
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Nichts hören, niemanden sehenNürnberg (D-AH) - Wer taub ist und nichts hört, hat trotzdem keinen Anspruch auf ein Bildtelefon. Zumindest dann nicht, wenn er das extravagante Gerät von seiner Krankenkasse bezahlt haben will. Das hat jetzt das Hessische Landessozialgericht entschieden (Az. L 1 KR 219/05), berichtet die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline . Der Antragsteller hatte argumentiert, er brauche das Bildtelefon, weil er sich nur über die Gebärdensprache mit seiner Umwelt mehr oder weniger unbeschwert unterhalten könne. Doch nach Auffassung der Darmstädter Richter gibt es heutzutage mit Fax sowie E-Mails und SMS für einen Gehörlosen ausreichende andere, weniger ausgefallene Möglichkeiten zur lautlosen Kommunikation. Zwar sei die schriftliche der direkten mündlichen Kommunikation nicht gleichzusetzen, aber beim heutigen Stand der Technik würde es auch eine Webcam am Internet-Computer tun, die wesentlich preiswerter als eine separate Bildtelefon-Anlage sei. Ob aber wenigstens diese Variante von der Krankenkasse als Hilfsmittel zu bezahlen wäre, ließen das Hessische Gericht ausdrücklich offen, weil das im vorliegenden Verfahren nicht zu entscheiden war. Das Urteil der Richter würde davon abhängen, ob eine Webcam mittlerweile schon als allgemeiner Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens gilt. Dann nämlich darf sie nach Krankenkassenrecht als besonderes Hilfsmittel nicht mehr anerkannt werden, erklärt die Anwältin.
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Regale im Supermarkt zu hochNürnberg (D-AH) - Zu hohe Supermarktregale können teuer werden: Kommt ein Kunde nicht gefahrenfrei an die Ware, muss der Ladenbesitzer für mögliche Verletzungen aufkommen. Das entschied das Oberlandesgericht Brandenburg (Az. 11 U 29/09) und verurteilte einen Supermarktbetreiber zur Zahlung der Heilungskosten einer Kundin, die von einer herunterfallenden Dose am Auge schwer verletzt wurde.
Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, befanden die Richter drei Dosenpaletten auf einem 1,70 Meter hohen Regal für zu instabil gestapelt. Der Supermarkt berief sich zwar darauf, dass die Dosen mit Kartonpaletten wie in der Branche üblich gestapelt gewesen seien. Da die 1,56 Meter große Kundin sich aber strecken musste, um an die Dose zu gelangen, und nicht sehen konnte, dass sich darüber eine weitere Schicht Dosen befand, ist der Supermarkt laut Gericht seiner Verkehrssicherungspflicht nicht nachgekommen und habe nicht alle ihm möglichen Maßnahmen ergriffen, seine Kunden vor Unfällen zu schützen.
Der Betreiber hat immer die Pflicht, im wirtschaftlich zumutbaren Rahmen Vorkehrungen zu treffen, um Unfälle beim Einkauf zu vermeiden. Hierzu zählt auch das korrekte Stapeln der Ware. Selbst wenn die Dosen in geschlossenen Kartons gestapelt werden, muss der Supermarktbetreiber davon ausgehen, dass diese von Kunden beim Entnehmen aufgerissen werden und somit eine Gefahrenquelle entstehen kann.
Auch den Einwand, die Kundin hätte sich von einer größeren Person Hilfe holen müssen, ließ das Gericht nicht gelten. Es handele sich schließlich um ein Selbstbedienungssupermarkt, was von Kunden - aller Größen - nun mal wörtlich zu nehmen sei.
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