Der unbestimmte Begriff Anträge kann in verschiedenen Konstellationen vorkommen. Meist möchte der Bürger etwas von einer Verwaltungsbehörde, er stellt einen Antrag auf Erlass eines begünstigenden Verwaltungsaktes. Es können aber auch Anträge auf Befreiung von zu leistenden Aufwendungen gestellt werden, beispielsweise eine Befreiung von der GEZ-Gebühr. Da der Staat nur unwillig dem Bürger Geld zurückgibt, sind verwaltungsrechtliche Streitigkeiten keine Seltenheit.
Der Begriff Anträge steht in Verbindung mit verschiedenen Rechtsbereichen. Ebenso verschieden sind daher die juristischen Probleme, die in diesem Zusammenhang denkbar sind.
Die selbstständige Recherche im Internet ist sicher sinnvoll, um einen Überblick zu bekommen. Sie lässt jedoch den Suchenden oft im Unklaren, ob die Rechtsnormen auf sein konkretes Problem anwendbar sind. Ein zugelassener Rechtsanwalt kann oft in wenigen Minuten am Telefon alle individuellen Fragen beantworten oder bei komplexen Fällen wichtige Informationen im Rahmen der telefonischen Erstberatung geben.
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Nürnberg (D-AH) - Auf dem sprichwörtlichen Holzweg ist, wer als Waldbesitzer glaubt, angesichts des derzeitigen Brennholz-Booms in Deutschland über seine Baumbestände nach Gutdünken verfügen zu können. Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, hat das Verwaltungsgericht Gießen (Az. 9 G 2093/06 und 9 G 2403/06) gerade dem zuständigen Regierungspräsidium das Recht zugesprochen, einem Waldwirt jeglichen weiteren Holzeinschlag zu untersagen. Bei weiterem Raubbau am eigenen Besitz droht dem Mann ein erhebliches Zwangsgeld. Der Besitzer eines Privatwaldes in der Gemarkung Burkhardsfelden hatte den ihm genehmigten jährlichen Holzeinschlag um weit mehr als das Doppelte überschritten. Er hatte die Mehreinschläge weder angezeigt noch Anträge auf Genehmigung gestellt und auch keine Einsparungspläne vorgelegt, obwohl er dazu mehrfach aufgefordert worden war. Die Anordnungen der Forstbehörde zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Waldes ignorierte er als unangemessenen Eingriff in sein privates Unternehmertum. Ein Waldbesitzer muss zwar Wirtschaftlichkeits-Erwägungen anstellen und grundsätzlich selbst entscheiden können, wann und wie er den Holzzuwachs nutzen und dem Markt zum Verbrauch oder zur Verwertung zuführen will. Dem würde aber nach Auffassung der Richter dadurch ausreichend Rechnung getragen, dass ein jährlicher Mehreinschlag von 100 Prozent möglich ist - wenn auch anzeigepflichtig. Dass er davon überzeugt war, die gesamte Quote eines Zehn-Jahres-Zeitraums im Laufe eines Jahres einschlagen zu dürfen, nahm das Gericht dem cleveren Waldwirt nicht ab.
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