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Vorerkrankungen in privater Versicherung
Nürnberg (D-AH) - Die Versicherungsagenten einer bestimmten privaten Krankenkasse stellen kraft ihrer Anstellung gewissermaßen deren Augen und Ohren dar - im Unterschied übrigens zu freien Versicherungsmaklern, die für mehrere Kassen tätig sind. Was ersteren ein Kunde bei der Neuaufnahme im persönlichen Gespräch über seinen ...weiter lesen

Urlaubsmängel nicht in Brasilien angezeigt - keine Preisminderung
Nürnberg (D-AH) - Wer Mängel beim Auslandsurlaub nicht gleich an Ort und Stelle dem Reiseveranstalter meldet, verliert jeden Anspruch auf eine mögliche Preisminderung. Selbst, wenn es dort keine deutschsprachige Reiseleitung geben sollte und das Problem nach eigener Anschauung sowieso nicht zu beheben wäre. Das hat das ...weiter lesen


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Vorerkrankungen in privater Versicherung

Nürnberg (D-AH) - Die Versicherungsagenten einer bestimmten privaten Krankenkasse stellen kraft ihrer Anstellung gewissermaßen deren Augen und Ohren dar - im Unterschied übrigens zu freien Versicherungsmaklern, die für mehrere Kassen tätig sind. Was ersteren ein Kunde bei der Neuaufnahme im persönlichen Gespräch über seinen Gesundheitszustand erzählt, gilt bereits als verbindlich dem entsprechenden Versicherungsunternehmen mitgeteilt - nicht nur die erst später im Anmeldeformular schriftlich dokumentierten Antworten auf die dort vorformulierten Fragen. Hat der Augen-und-Ohren-Agent die ihm bekannt gewordenen Informationen nicht in den Vordruck aufgenommen, sind gleichwohl alle Obliegenheitspflichten gegenüber dem Versicherer erfüllt worden. Darauf hat jetzt der Bundesgerichtshof bestanden (Az. IV ZR 130/09).

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, hatte eine Frau dem sie neu versichernden Agenten von ihrem einstigen schlechten Allgemeinzustand nach einer verpfuschten kieferchirurgischen Behandlung erzählt. Nur Dank des rettenden Eingriffes eines anderen Arztes sei sie seit längerem jedoch wieder beschwerdefrei. Das stände alles in den Arztberichten ihres Haus-Internisten. Darauf kreuzte der Agent auf dem Aufnahmeantrag unter Beschwerden in den letzten drei Jahren die Antwort Nein an. Nach Auffassung der Versicherung eine offensichtliche Falschangabe - Vorwand genug, die inzwischen lästig gewordenen Patientin per außerordentlicher Kündigung wieder loszuwerden.

Laut Deutschlands oberster Bundesrichter aber ein unrechtmäßiger Rauswurf. Die Aussage der Frau beschränkte sich ja nicht auf die pauschale Behauptung, den Versicherungsagenten richtig informiert zu haben, sondern sie konnte dem Gericht in aller Detailliertheit und damit Glaubhaftigkeit schildern, was sie dem Agenten seinerzeit über Krankheitsbild und Behandlung erzählte die Karlsruher Entscheidung. Ihre zwar laienhafte mündliche Darstellung ist auch ohne medizinisch exakte Schilderung als ausreichend anzusehen, zumal sie den Agenten zwecks weiterer Einzelheiten ausdrücklich auf das Wissen ihres Hausarztes verwiesen hatte.


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Urlaubsmängel nicht in Brasilien angezeigt - keine Preisminderung

Nürnberg (D-AH) - Wer Mängel beim Auslandsurlaub nicht gleich an Ort und Stelle dem Reiseveranstalter meldet, verliert jeden Anspruch auf eine mögliche Preisminderung. Selbst, wenn es dort keine deutschsprachige Reiseleitung geben sollte und das Problem nach eigener Anschauung sowieso nicht zu beheben wäre. Das hat das Amtsgericht Düsseldorf (Az. 26 C 5498/06) im Fall einer vierköpfigen Familie entschieden, die während eines 13-tägigen Urlaubs in Brasilien nicht im Meer am Hotelstrand baden konnte.
Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, verboten vor dem Eintreffen der Familie die örtlichen Behörden das Baden am Strand des gebuchten Hotels nach mehreren Todesfällen wegen starker Unterwasserströmungen. Die deutschen Urlauber fügten sich ihrem Schicksal, zumal laut Reiseprospekt in dem 3-Sterne-Hotel keine deutsche Reiseleitung verfügbar sein sollte und sie für eine Beschwerde weder des Spanischen noch des Englischen ausreichend mächtig waren. Wieder zu Hause, verlangten sie aber eine Preisminderung von insgesamt 800 Euro vom Reiseveranstalter.
Der zahlte ganze 150 Euro - ausdrücklich ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und mit nachträglicher Billigung des Düsseldorfer Gerichts. Denn nur einige hundert Meter von der gesperrten Stelle entfernt war am gleichen Strand das Baden im Meer gefahrlos möglich. Dass dies der Familie nicht genügte - davon hatte der Veranstalter während der Reise nichts erfahren. Weder der vor Ort doch vorhandenen deutschen Reiseleitung, noch - etwa per Anruf - der Zentrale in Deutschland sei dies angetragen worden. In solchem Fall hätte man die Leute dann in ein Hotel am Nachbarstrand umbuchen können.


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