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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Test

Gemäß philippinischem Recht (Philippine AIDS Prevention and Control Act of 1998) ist es nicht zulässig, Kinder, die zur Adoption freigegeben werden, systematisch auf AIDS zu testen. Die Zentrale Behörde ordnet lediglich dann einen Test an, wenn konkrete Verdachtsmomente vorhanden sind, z.B. auf Grund des sozialen Umfelds. Die Adoption des Kindes kann erst nach einem mindestens einjährigen Pflegeverhältnis durchgeführt werden. Adoptiveltern nehmen das Kind zunächst in unentgeltliche Pflege mit Adoptionsabsicht und nach einem Zeitrahmen von einem halben Jahr das Kind vertraglich und mittels Gerichtsbeschluss einem leiblichen Kind gleichgestellt wird. In der Pflegezeit sollen die adoptinswilligen Eltern testen, ob sie tatsächlich den Abforderungen gewachsen sind, und gleichzeitig ist es ein Test bezüglich der Frage, ob das Kind zu den Eltern passt, sodass ein Eltern-Kindverhältnis entstehen kann. Es hat sich erwiesen, dass nicht selten, die Eltern nach Ablauf der Pflegezeit oder schon vorher, von der Adoption Abstand nehmen. Die Kooperationsanwälte der Deutschen Anwaltshotline beraten Sie gerne zu sämtlichen Fragen rund um eine Adoption.
Stand: 31.10.2008
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Nürnberg (D-AH) - Greift ein Hund wiederholt Menschen an, kann dem Besitzer die Haltung des Tiers nicht nur untersagt werden. Die zuständige Behörde darf den Hund auch sofort sicherstellen, berichtet die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline und verweist auf einen aktuellen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts ...weiter lesen


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Behörde darf gefährlichen Hund einkassieren

Nürnberg (D-AH) - Greift ein Hund wiederholt Menschen an, kann dem Besitzer die Haltung des Tiers nicht nur untersagt werden. Die zuständige Behörde darf den Hund auch sofort sicherstellen, berichtet die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline und verweist auf einen aktuellen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz (Az. 12 B 11219/05.OVG). Im konkreten Fall war eine Schnauzerhündin bereits im Jahr 2004 zweimal negativ aufgefallen. Erst hatte die Hündin eine 18-Jährige angesprungen, dann biss sie ein 8-jähriges Mädchen. Nach den Vorfällen sollte der Halter die Schnauzerhündin nur noch mit Maulkorb und Leine spazieren führen. Trotzdem fiel das Tier im vergangenen Juni erneut eine Person an. Der zuständigen Ordnungsbehörde reichte es danach. Die Beamten untersagten dem Besitzer die Haltung und kassierten die Hündin ein. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Von der Hündin geht eine gegenwärtige Gefahr aus, sagten die Richter. Es sei nicht auszuschließen, dass die Schnauzerhündin erneut Menschen angreift. Daran ändere auch ein von einer Tierärztin erstellter positiver Wesenstest nichts. Dieser Test stellt nur eine Momentaufnahme dar Rechtsanwältin Sämann: Das Gericht hält nach den drei Vorfällen das Risiko weiterer Beißattacken für zu hoch. .


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