Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Stiefkindadoption
Gemäß § 1741 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) ist die Annahme eines Kindes (=Adoption) zulässig, wenn sie dem Wohl des Kindes dient und zu erwarten ist, dass zwischen dem Annehmenden und dem Kind ein Eltern-Kind-Verhältnis entsteht. Die Annahme bedarf der Einwilligung des Kindes (oder seines gesetzlichen Vertreters) und grundsätzlich auch der Einwilligung der Eltern des Kindes. Diese Einwilligungen müssen gegenüber dem Vormundschaftsgericht erklärt werden und bedürfen der notariellen Beurkundung. Mit der Annahme erlöschen die bisherigen Verwandtschaftsverhältnisse des Kindes und die sich daraus ergebenden Pflichten und Rechte, z.B. das Erbrecht.
Die Stiefkindadoption ist geregelt in § 1755 Absatz 2 BGB. Nimmt ein Ehegatte das Kind seines Ehegatten an, so erlischt das Verwandtschaftsverhältnis nur zu dem anderen Elternteil und dessen Verwandten; im Verhältnis zu dem Elternteil, der mit dem Annehmenden verheiratet ist, wird das Kind gemeinschaftliches Kind, § 1754 Absatz 1 BGB.
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Stand: 21.12.2010