Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Kind adoptieren
Unter Adoption wird meistens die Annahme eines Menschen durch einen anderen Menschen oder durch ein Ehepaar als Kind bezeichnet. Es ist auch eine Adoption eines Volljährigen möglich, wenngleich dies seltener vorkommt. Voraussetzung der Adoption ist primär das Wohl des Kindes, sowie die Erwartung, dass zwischen den Annehmenden und dem Kind ein familiäres Band entsteht. Die meisten Regelungen zur Adoption finden sich im BGB (Bürgerliches Gesetzbuch), insbesondere die elterliche Sorge (§§ 1626 ff. BGB), die Adoption (§§ 1741 ff. BGB) und die Vormund- und Pflegschaft (§§ 1773 ff. BGB). Daneben gibt es noch zahlreiche Urteile, die für einen Einzelfall entscheidend sein können.
Zuständig ist das Vormundschaftsgericht am Wohnsitz des zu Adoptierenden. Anders als bei der Adoption Minderjähriger erstreckt sich die Wirkung der Annahme eines Volljährigen nicht auf die Verwandten des Annehmenden. Auch die Rechte und Pflichten aus dem Verwandtschaftsverhältnis des Angenommenen und seiner Abkömmlinge zu ihren Verwandten werden durch die Annahme i. d. R. nicht berührt. Möglich ist aber u. U. auf Antrag hin ein Ausspruch des Vormundschaftsgerichts über die Wirkung wie bei der Annahme Minderjähriger.
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Stand: 21.12.2010