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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Erwachsenenadoption

Gemäß § 1741 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) ist die Annahme eines Kindes (=Adoption) zulässig, wenn sie dem Wohl des Kindes dient und zu erwarten ist, dass zwischen dem Annehmenden und dem Kind ein Eltern-Kind-Verhältnis entsteht.
Die Annahme bedarf der Einwilligung des Kindes (oder seines gesetzlichen Vertreters) und grundsätzlich auch der Einwilligung der Eltern des Kindes. Diese Einwilligungen müssen gegenüber dem Vormundschaftsgericht erklärt werden und bedürfen der notariellen Beurkundung.
Mit der Annahme erlöschen die bisherigen Verwandtschaftsverhältnisse des Kindes und die sich daraus ergebenden Pflichten und Rechte, z.B. das Erbrecht.

Zuständig ist das Vormundschaftsgericht am Wohnsitz des zu Adoptierenden.
Anders als bei der Adoption Minderjähriger erstreckt sich die Wirkung der Annahme eines Volljährigen nicht auf die Verwandten des Annehmenden. Auch die Rechte und Pflichten aus dem Verwandtschaftsverhältnis des Angenommenen und seiner Abkömmlinge zu ihren Verwandten werden durch die Annahme i. d. R. nicht berührt. Möglich ist aber u. U. auf Antrag hin ein Ausspruch des Vormundschaftsgerichts über die Wirkung wie bei der Annahme Minderjähriger.

Weitere Fragen hierzu beantworten Ihnen gerne die Rechtsanwälte der Deutschen Anwaltshotline!
Stand: 21.12.2010

   
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