Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Adoptivkinder
Adoption bedeutet die Annahme eines Kindes als eigenes Kind. Die Regelungen für die Kindesadoption finden sich in den §§ 1741 ff. BGB (Bürgerliches Gesetzbuch). Das Kind oder sein gesetzlicher Vertreter muss in die Annahme einwilligen. Das Familiengericht kann die Einwilligung eines Elternteils ersetzen. Grundsätzlich steht das Kindeswohl an oberster Stelle.
Mit der Annahme als Kind erlöschen die ursprünglichen Verwandtschaftsverhältnisse, mit der Ausnahme, wenn der Annehmende mit dem Kind verwandt ist oder eine Ehegatte das Kind des anderen Ehegatten annimmt. Das Kind erhält als Geburtsnamen den Familiennamen des Annehmenden und ist erbberechtigt. Entgegen landläufiger Ansicht gilt dies auch bei Erwachsenenadoptionen, für die aber i.Ü. etwas abgeänderte Regelungen gelten, §§ 1767 ff. BGB.
Die Bundesländer haben Adoptionsvermittlungsstellen, in denen sich interessierte Eltern registrieren lassen können.
Nähere Informationen erhalten Sie bei den Rechtsanwälten der Deutschen Anwaltshotline. Stand: 02.02.2012