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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Adoptionsrecht

Gemäß § 1741 BGB ist die Annahme eines Kindes (=Adoption) zulässig, wenn sie dem Wohl des Kindes dient und zu erwarten ist, dass zwischen dem Annehmenden und dem Kind ein Eltern-Kind-Verhältnis entsteht.
Die Annahme bedarf der Einwilligung des Kindes (oder seines gesetzlichen Vertreters) und grundsätzlich auch der Einwilligung der Eltern des Kindes. Diese Einwilligungen müssen gegenüber dem Vormundschaftsgericht erklärt werden und bedürfen der notariellen Beurkundung.
Mit der Annahme erlöschen die bisherigen Verwandschaftsverhältnisse des Kindes und die sich daraus ergebenden Pflichten und Rechte, z.B. das Erbrecht.

Dabei ist eine Adoption gerade in Deutschland mit vielen Einzelproblemen belastet. Viele Vorschriften sind zu beachten, viele Voraussetzungen zu prüfen. Unsere Anwälte geben Ihnen per Telefon eine erste Einschätzung Ihres Falles und beantworten Ihre Fragen.


Gemäß § 1741 BGB ist die Annahme eines Kindes (=Adoption) zulässig, wenn sie dem Wohl des Kindes dient und zu erwarten ist, dass zwischen dem Annehmenden und dem Kind ein Eltern-Kind-Verhältnis entsteht.
Die Annahme bedarf der Einwilligung des Kindes (oder seines gesetzlichen Vertreters) und grundsätzlich auch der Einwilligung der Eltern des Kindes. Diese Einwilligungen müssen gegenüber dem Vormundschaftsgericht erklärt werden und bedürfen der notariellen Beurkundung.
Mit der Annahme erlöschen die bisherigen Verwandschaftsverhältnisse des Kindes und die sich daraus ergebenden Pflichten und Rechte, z.B. das Erbrecht.

Dabei ist eine Adoption gerade in Deutschland mit vielen Einzelproblemen belastet. Viele Vorschriften sind zu beachten, viele Voraussetzungen zu prüfen. Unsere Anwälte geben Ihnen per Telefon eine erste Einschätzung Ihres Falles und beantworten Ihre Fragen.
Stand: 15.09.2011

   
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