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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Adoptionsantrag

Die Adoption wird auf Antrag des oder der Annehmenden ausgesprochen. Der Adoptionsantrag ist eine höchstpersönliche Erklärung, die notariell beurkundet sein muss. Das ist die strengste Form, die das Gesetz kennt. Höchstpersönlich bedeutet, dass jede Vertretung, auch die gesetzliche, ausgeschlossen ist. Der Antrag ist bedingungs- und befristungsfeindlich, er kann aber noch bis zur Entscheidung des Gerichts zurückgenommen werden.

Eine Adoption wird erst rechtsgültig, wenn das Vormundschaftsgericht darüber entschieden hat. Dies geschieht in der Regel nach Ablauf der Adoptionspflegezeit. Der Adoptionsantrag ist bei dem Vormundschaftsgericht, in dessen Bezirk der Wohnsitz des Antragstellers ist, zu stellen. Das Vormundschaftsgericht, bei dem der Adoptionsantrag eingereicht wurde, bleibt auch dann zuständig, wenn der Antragsteller während des Verfahrens umziehen sollte.

Der Adoptionsantrag kann nur Erfolg haben, wenn, u.a., die Adoption dem Kindeswohl dient, es zu erwarten ist, dass ein Eltern-Kind-Verhältnis entsteht, die Adoptionspflegezeit erfolgreich verläuft, Interessen von leiblichen Kindern der Adoptiveltern nicht entgegenstehen, die Voraussetzungen für das Alter der Adoptiveltern erfüllt sind.

Weitere Informationen erhalten Sie über die Deutsche Anwaltshotline. Wir beraten Sie gerne und unterstützen Sie in Ihrem Vorhaben.


Stand: 23.02.2012

   
Interessante Fälle aus der E-Mail-Rechtsberatung zum Thema Adoptionsantrag

Darf ein Vormund sein eigenes Mündel adoptieren?
Frage: Darf ein Vormund sein eigenes Mündel adoptieren oder muss vor der Adoption des Mündels einer anderen Person die Vormundschaft übertragen werden? Es handelt sich um ein minderjährige...
Antwort: Ich verstehe Ihre Frage dahin gehend, dass Sie wissen möchten, ob Sie das Kind im Adoptionsverfahren wirksam vertreten können oder ob die Vertretung gemäß §1795 BGB wegen eine ...⇒ zum vollständigen Fall

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