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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Adoptionen

Die Adoption eines minderjährigen Kindes hat zur rechtlichen Folge, dass sämtliche rechtlichen Verbindungen des Kindes zu seinen leiblichen Verwandten erlöschen. Mit der Adoption gehen alle Rechte und Pflichten aus dem bisherigen Verwandtschaftsverhältnis unter. Das bezieht sich z.B. auf Unterhaltspflichten, das Umgangsrecht und das Erbrecht.

Das adoptierte Kind wird im Verhältnis zu seinen leiblichen Verwandten zu einer fremden Person, mit der Ausnahme, dass es bei dem Eheverbot für Verwandte in gerader Linie verbleibt. Die leiblichen Eltern erfahren den Namen der Adoptiveltern und deren Wohnort nicht. Das adoptierte Kind wird zum gemeinschaftlichen Kind der Adoptiveltern. Das Kind erhält als Geburtsnamen den Familiennamen der Adoptiveltern. Führen diese keinen gemeinsamen Familiennamen, so können sie den Namen der Adoptivmutter oder des Adoptivvaters zum Geburtsnamen bestimmen. Unter bestimmten Voraussetzungen können die Adoptiveltern sogar den Vornamen des Kindes ändern.

Auch ein Erwachsener kann adoptiert werden. Einer Zustimmung seiner leiblichen Eltern bedarf es dazu nicht. Voraussetzung ist aber, dass ein echtes Eltern-Kind-Verhältnis bereits entstanden ist. Eine Adoption eines Erwachsenen aus rein wirtschaftlichen Motiven ist nicht möglich. Die rechtlichen Folgen einer Erwachsenenadoption sind erheblich schwächer.

Unter bestimmten Voraussetzungen kann auch ein Erwachsener wie ein Minderjähriger adoptiert werden, so z.B., wenn er als minderjähriger bei seinem Stiefvater oder bei seiner Stiefmutter aufgewachsen ist. Dann entstehen auch für ihn die Folgen einer Minderjährigenadoption.

Für weitere Informationen steht die Deutsche Anwaltshotline zur Verfügung.


Stand: 23.02.2012

   
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