Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema adoptieren
Grundsätzlich ist für die Adoption eines Kindes durch den Ehemann der Kindesmutter, (Stiefkindadoption) die Einwilligung des leiblichen Vaters des Kindes notwendig.
In besonderen Fällen kann auf Antrag die Einwilligung des leiblichen Vaters nach § 1748 BGB durch das Vormundschaftsgericht ersetzt werden. Dazu muss der leibliche Vater seine Pflichten gegenüber dem Kind anhaltend gröblich verletzt hat und durch sein Verhalten gezeigt hat, dass ihm das Kind gleichgültig ist. Hinzukommen muss, dass das Unterbleiben der Annahme dem Kind zu unverhältnismäßigem Nachteil gereichen würde.
Nach der Rechtsprechung reicht für die Annahme einer gröblichen Verletzung der Pflichten der alleinige Nachweis der Tatsache nicht aus, dass der Vater seit Jahren keinen Umgang mit dem Kind hatte. Hier muss im Einzelfall geprüft werden, welche Umstände dafür verantwortlich waren. Dabei ist, unter anderem, von Bedeutung, ob die Kindesmutter den Umgang vereitelt oder in unzumutbarer Weise erschwert hatte.
Klären Sie Ihre Rechte in dieser auch emotional anspruchsvollen Sache von einem neutralen Experten aus dem Adoptionsrecht. Unsere Kooperationsanwältinnen und - anwälte helfen Ihnen gerne.
Stand: 27.04.2012
|
|