Aktuelles aus Recht und Justiz

Die Rangfolge mehrerer Unterhaltsberechtigter

Sehr häufig kommt es vor, dass ein Unterhaltsverpflichteter mangels ausreichendem Einkommen nicht allen vorhandenen Unterhaltsberechtigten den ihnen zustehenden Unterhalt in voller Höhe jeweils erbringen kann.

Sehr häufig kommt es vor, dass ein Unterhaltsverpflichteter mangels ausreichendem Einkommen nicht allen vorhandenen Unterhaltsberechtigten den ihnen zustehenden Unterhalt in voller Höhe jeweils erbringen kann. Das deutsche Familienrecht legt deshalb die Reihenfolge fest, in der die Unterhaltsansprüche zu befriedigen sind, und zwar in §1609 BGB. Dort steht: Zuerst ist Unterhalt in gleichmäßiger Verteilung zu zahlen an minderjährige unverheiratete Kinder und Kinder, die unter 21 Jahre alt sind, noch bei einem Elternteil wohnen und sich noch in der allgemeinen Schulausbildung befinden, also bis zum Abitur.

Danach folgen auf gleicher Rangstufe stehend Elternteile, die Betreuungsunterhalt wegen Betreuung von Kindern beziehen, also auch nicht verheiratete Mütter, bis grundsätzlich zum 3. Kindesgeburtstag und geschiedene Ehegatten, die nach einer Ehe von langer Dauer geschieden wurden. Innerhalb dieser Geschiedenen nach langer Ehezeit gehen solche Ehegatten wiederum vor, die sogenannte ehebedingte Erwerbsnachteile erlitten haben.

Danach folgen in der Unterhaltsreihenfolge die aktuellen Ehegatten in der Trennungszeit und andere Ehegatten, die nicht bereits im vorstehenden Sinne unterhaltsberechtigt sind, also Ehegatten, die nach kurzer Ehe (= bis drei Jahre Ehezeit) geschieden wurden, und Ehegatten, die keine ehebedingten Erwerbsnach- teile erlitten haben.

Es folgen alle anderen Kinder und auf der nächsten Rangstufe die Enkelkinder und alle anderen Abkömmlinge des Unterhaltsverpflichteten nebeneinander stehend. Im Anschluss ist dieser seinen Eltern unterhaltspflichtig. Am Ende der Unterhaltsreihenfolge stehen weitere Verwandte der aufsteigenden Linie, also etwa die Großeltern. Die Unterhaltsreihenfolge ist also sehr detailliert geregelt. Maßgeblich sind für das Maß der jeweiligen Unterhaltshöhe die Düsseldorfer Tabelle bzw. die Unterhaltsleitlinien der Familiensenate der Oberlandesgerichte.

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