Aktuelles aus Recht und Justiz

Familiengesellschaften

Bei einer Familiengesellschaft handelt es sich nicht um eine besondere Gesellschaftsform. Als Familiengesellschaft wird eine betrieblich tätige oder vermögensverwaltende Gesellschaft bezeichnet, deren Mitglieder nah miteinander verwandt sind.

Bei einer Familiengesellschaft handelt es sich nicht um eine besondere Gesellschaftsform. Als Familiengesellschaft wird eine betrieblich tätige oder vermögensverwaltende Gesellschaft bezeichnet, deren Mitglieder nah miteinander verwandt sind. Vielfältige Überlegungen führen zur Gründung einer Familiengesellschaft, z. B. Sicherung und Steuerung der Unternehmensnachfolge, Bindung von Familienangehörigen an das Unternehmen, Ausnutzung von Freibeträgen im Schenkungs- und Erbschaftssteuerrecht durch Übertragung von Unternehmensanteilen, Senkung der persönlichen Steuerlast durch Verlagerung von Gewinnanteilen auf Familienangehörige, Versorgung von Familienangehörigen.

Eine Familiengesellschaft kann in Form einer Personengesellschaft (GbR, OHG, KG, GmbH & Co.KG, stille Gesellschaft, Unterbeteiligung) oder als Kapitalgesellschaft (GmbH, UG, AG) neu gegründet werden. Alternativ können im Wege der Einzelrechtsnachfolge Gesellschaftsanteile an Familienangehörige veräußert oder verschenkt werden oder im Wege der Gesamtrechtsnachfolge durch erb- und gesellschaftsvertragliche Regelungen auf den Fall des Todes des Gesellschafters der Eintritt von Erben in die Gesellschaft geregelt werden. Der Familiengesellschaftsvertrag sollte grundsätzlich Nachfolgeregelungen enthalten. Dabei sind vielfältige Gestaltungsmöglichkeiten denkbar (Benennung eines oder mehreren namentlich bestimmten Nachfolger, Eintritt eines zukünftigen, noch nicht bestimmbaren Erben, mehrere Erben, Mitwirkung der übrigen Gesellschafter etc.). Zu bedenken ist, dass gesellschaftliche Regelungen zur Nachfolge mit den erbrechtlichen Verfügungen des Gesellschafters übereinstimmen sollten.

Für die steuerliche Anerkennung einer Familiengesellschaft müssen einige Voraussetzungen erfüllt sein: Die vertraglichen Vereinbarungen müssen einem Fremdvergleich standhalten, d. h. den Mitgesellschaftern müssen Rechte und Pflichten eingeräumt werden, die auch einem „Fremden“ in entsprechender Stellung gewährt würden. Besonderes Augenmerk legen die Finanzämter dabei auf die Vereinbarungen zur Gewinnverteilung. Diese muss den Beiträgen der Gesellschafter zur Erreichung des Gesellschaftszweckes entsprechen. Der Gewinnanteil sollte sich an der Höhe der Kapitalbeteiligung, dem Umfang der erbrachten Arbeitsleitung und dem Haftungsrisiko des Gesellschafters orientieren. Des Weiteren ist darauf zu achten, dass die Zuwendungen an Gesellschafter (z. B. Höhe der Bezüge des Gesellschafter-Geschäftsführers, Pensionszusagen an Gesellschafter) keine verdeckten Gewinnausschüttungen darstellen.

Der BFH wertet die zivilrechtliche Wirksamkeit des Gesellschaftsvertrages bei Familiengesellschaften als Indiz für die Ernsthaftigkeit des Vertragsverhältnisses. Es ist daher darauf zu achten, dass z. B. der Vertrag durch die zutreffenden Personen geschlossen wird, eine wirksame Vertretung (z. B. bei Minderjährigen) stattfindet und Formvorschriften eingehalten werden. Es ist absolut erforderlich, dass die Verträge auch tatsächlich umgesetzt werden, also z. B. die Gewinnverteilung vertragsgerecht durchgeführt wird.

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