Aktuelles aus Recht und Justiz

Die Abwicklung von Unfallschäden nach dem Quotenvorrecht

Oft ist es bei einem Unfallschaden so, dass die vermeintlich eindeutige Haftungslage plötzlich aufgrund der Angaben des Unfallgegners, Zeugenaussagen oder anderer Umstände nicht mehr eindeutig ist und mit einer Haftungsquote, d.

Oft ist es bei einem Unfallschaden so, dass die vermeintlich eindeutige Haftungslage plötzlich aufgrund der Angaben des Unfallgegners, Zeugenaussagen oder anderer Umstände nicht mehr eindeutig ist und mit einer Haftungsquote, d.h. eine Teilung des Schadens, gerechnet werden muss. In diesen Fällen empfiehlt es sich, nicht nur gegen die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners Ansprüche geltend zu machen und die eingewandte Mitschuld zu akzeptieren, sondern der kaskoversicherte Geschädigte sollte zunächst den Schaden mit der eigenen Kaskoversicherung abrechnen. Zwar zahlt die Kaskoversicherung lediglich die Reparaturkosten abzüglich der vereinbarten Selbstbeteiligung; nicht bezahlt werden Wertminderung, Sachverständigenkosten, Abschleppkosten, Nutzungsausfallsentschädigung und die Kostenpauschale. Hinzu kommt eine Höherstufung des Beitrags. In der Folge treten jedoch die Vorteile der Abrechnung nach Quotenvorrecht hervor: Ein Teil der nicht von der Kaskoversicherung abgedeckten Kosten können von der gegnerischen Haftpflichtversicherung nicht nur nach der Quote, sondern in voller Höhe ersetzt verlangt werden! Quotenbevorrechtigt sind ? so die Faustformel ? die Positionen, die ?das Blech berührt haben? Hierzu gehören die Selbstbeteiligung, die Wertminderung, die Sachverständigenkosten und die Abschleppkosten. Nur in Höhe der Quote eintreten muss die Versicherung des Unfallgegners für die Positionen Nutzungsausfallsentschädigung sowie die Kostenpauschale. Es gibt eine Einschränkung bei dieser Art der Abrechnung: Der Schaden, den der Haftpflichtversicherer der Gegenseite bezahlen muss, darf nicht höher sein, als der Schaden, den er bei Abrechnung nach der Haftungsquote ersetzen müsste. Noch nicht ganz geklärt ist, ob der Höherstufungsschaden in Höhe der Quote vom Haftpflichtversicherer auszugleichen ist. In den meisten Fällen hat die Abrechnung nach Quotenvorrecht bei fraglicher Haftungsverteilung eindeutig finanzielle Vorteile gegenüber der Abrechnung nach Quote. Zu den Einzelheiten Ihres Falles sollten Sie einen Anwalt konsultieren.

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