Aktuelles aus Recht und Justiz

Der Hund als Opfer einer Scheidung oder Trennung

Leider werden Haustiere rechtlich wie eine Sache betrachtet. Das gilt auch im Familienrecht, zum Beispiel erfolgt die Zuweisung eines Hundes nach den Vorschriften zur Hausratsaufteilung, wenn sich ein Paar trennt.

Leider werden Haustiere rechtlich wie eine Sache betrachtet. Das gilt auch im Familienrecht, zum Beispiel erfolgt die Zuweisung eines Hundes nach den Vorschriften zur Hausratsaufteilung, wenn sich ein Paar trennt.

Die Parteien müssen einen dementsprechenden Antrag in einem sogenannten Hausratsteilungsverfahren stellen. Der Richter wird bei dieser Entscheidung über die Zuweisung des Hundes auch eine sogenannte "Billigkeitserwägung" mit einzubeziehen. Dabei spielt es dann natürlich eine Rolle, dass ein Tier keine Sache, sondern ein lebendes Wesen ist.

Das Gericht muss berücksichtigen, ob und unter welchen Gesichtspunkten das Tier am besten betreut werden kann. Können das beide Parteien und steht der Hund in gemeinsamem Eigentum, muss das Gericht eine sogenannte " Billigkeitserwägung "treffen.

So hat das OLG Stuttgart (Beschluss vom 11.4.2014, Az. 18 UF 62/14) zum Beispiel entschieden, dass nach einer Trennung beiden Ehegatten ein Kontakt zu dem gemeinsam angeschafften Hund zustehen kann. Insbesondere dann, wenn zuvor sich beide Partner gleich intensiv um das Tier gekümmert haben und das Tier im gemeinsamen Eigentum steht.

Das OLG Stuttgart berücksichtigte in seiner Entscheidung aber nachteilig für den Antragsgegner die Tatsache, dass dieser der Antragstellerin 1,5 Jahre lang konsequent den Umgang mit dem gemeinsamen Hund verweigert hatte und das Tier der Antragstellerin komplett entzogen hatte. Wegen dieses nicht zu billigenden Verhaltens des Antragsgegners wies das OLG Stuttgart den gemeinsamen Hund der Ehefrau und Antragstellerin zu. Auch vor dem Hintergrund, dass die Ehefrau eher geeignet sei, dafür Sorge zu tragen, dass die vom Familiengericht vorgeschlagene, wöchentliche Umgangsregelung in Bezug auf den Hund realisiert werde.

Denn die Gerichte haben bisher Entscheidungen in Bezug auf den Umgang mit Haustieren analog der Kriterien bei Entscheidungen zur elterlichen Sorge von Kindern entschieden. Im Interesse der Hunde und der ehemaligen Partner bleibt es aber stets zu hoffen, dass die Ehepartner eine einvernehmliche und außergerichtliche Regelung zum Verbleib eines Haustieres nach einer Trennung schließen können.

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