Aktuelles aus Recht und Justiz

Das Bankkonto für jedermann

Die Europäische Union hat eine Richtlinie erlassen (2014/92/EU), die unter anderem den Zugang zum Basis-Bankkonto ermöglicht.

Die Europäische Union hat eine Richtlinie erlassen (2014/92/EU), die unter anderem den Zugang zum Basis-Bankkonto ermöglicht. Sie steht zur Umsetzung bis zum 18.September 2016 an. Die der Richtlinie immanenten Regelungen zum Zugang zum Basiskonto haben die Idee der Erleichterung der Migration von Arbeitnehmer durch ein Zweitkonto vor Ort zum Inhalt sowie den Verbraucherschutz.

Betroffen sind insbesondere überschuldete Personen, Obdachlose und Flüchtlinge. Die Richtlinie will hier Abhilfe schaffen, mittels eines sog. Kontrahierungszwangs für Anbieter, da ein Leben ohne Girokonto heutzutage undenkbar geworden ist. Unter Kontrahierungszwang versteht man, dass eine Partei per Gesetz gezwungen wird, einen Vertrag abzuschließen. Sie kennen das bereits für den Stromlieferungsvertrag. Bereits die Sparkassengesetze einiger Länder haben diesen Kontrahierungszwang aufgenommen.

Mit der Umsetzung der Richtlinie möchte der Bundesgesetzgeber klare Regelungen für Verbraucher schaffen. Das Gesetz soll Zahlungskontengesetz heißen. Die Regelungen zum Zugang zum Bankkonto mit Basisfunktionen sollen sich in den §§ 30 ff. ZKG befinden – so sieht es der Entwurf bislang vor.

Zum Schluss möchte ich noch gern darauf eingehen, wer denn Berechtigter sein soll, ein Bankkonto mit Basisfunktion zu eröffnen. Grundsätzlich sollen alle Verbraucher der Zugang eröffnet sein. Ausnahme hierbei ist beispielsweise bei einer nachgewiesenen Straftat zum Nachteil des Bankinstituts, dessen Mitarbeiter oder Kunden. Auch wenn das Kreditinstitut innerhalb eines Zeitraums von einem Jahr einen Antrag wegen Zahlungsverzug ein Basiskonto gekündigt hat (§ 37 ZKG-RegE).

Die letzte (bekannte) Ausnahme regelt § 35 ZKG-RegE: Der Zugang soll verhindert sein für Verbraucher, die bereits über ein Konto verfügen. Die Ausnahme soll nur dann nicht greifen, wenn das Konto zum Beispiel schon gekündigt wurde. Es empfiehlt sich daher, Bankverbindungen vor einem Wechsel zu beenden oder sich über die Voraussetzungen genauestens zu informieren. Die Ablehnung eines Verbrauchers muss gem. § 34 ZKG unverzüglich, spätestens jedoch binnen zehn Tagen erfolgen und begründet werden. Man darf gespannt sein, wie die endgültige Formulierung des Gesetzes aussieht, wie auch auf die Umsetzung in der Lebenswirklichkeit wird mit Spannung erwartet.

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