Aktuelles aus Recht und Justiz

Störerhaftung nicht abgeschaft sondern lediglich Schadenersatzanspruch

Der Bundestag hat kürzlich beschlossen, einen neuen Absatz 3 in § 8 Telemediengesetz (TMG) aufzunehmen. Dieser lautet:

Der Bundestag hat kürzlich beschlossen, einen neuen Absatz 3 in § 8 Telemediengesetz (TMG) aufzunehmen. Dieser lautet:

3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Diensteanbieter nach Absatz 1, die Nutzern einen Internetzugang über ein drahtloses lokales Netzwerk zur Verfügung stellen

Bisher mussten Betreiber von WLAN-Netzwerken - wie Cafés und Hotels -  zumutbare Maßnahmen zur Verhinderung rechtswidriger Handlungen ergreifen. Dazu zählt z. B. die Sicherung durch ein Passwort oder eine Erklärung des Nutzers, dass keine Rechtsverletzung begangen wird. Und selbst dann war das Risiko gegeben, dass sie bei Urheberrechtsverletzungen (Filesharing und Ähnliches durch die Gäste) wegen der „Störerhaftung“ verantwortlich für Rechtsverletzungen gemacht werden konnten. Um das zu vermeiden, haben viele erst gar kein WLAN zur Verfügung gestellt.

Die sogenannten „Vorschaltseiten“ und Passwortsperren sollten künftig wegfallen und somit WLAN-Betreibern und auch Nutzern eine unkomplizierte Nutzung ermöglichen. Sollten dennoch Urheberrechtsverletzungen begangen werden, können die WLAN-Betreiber  nicht haftbar gemacht werden – so die Erwartung.

Doch entgegen der Erwartung und der Vielzahl von Meldungen in den Medien wurde aber die Störerhaftung im Internet gerade nicht abgeschafft: Zwar wurde klargestellt, dass § 8 TMG auch für private oder komerzielle WLAN-Anbieter gilt, die Haftungsprivilegien des TMG gelten aber gerade nicht für Unterlassungsansprüche. Der erhoffte Absatz 4 in § 8 TMG, der Abmahnungen unmöglich gemacht hätte, wurde nicht beschlossen.  Der einzige Vorteil für WLAN-Anbieter zur früheren Rechtslage ist daher, dass Schadensersatzansprüche nun ausgeschlossen sind. Eine Abmahnung ist jedoch weiterhin möglich und damit auch ein gerichtlicher Antrag auf Unterlassung.

Für die üblichen Abmahnungen durch von der Musikindustrie beauftragte Anwaltskanzleien bedeutet dies zukünftig, dass zwar Abmahnkosten (Rechtsanwaltsgebühren) zu zahlen wären und eine Unterlassungserklärung gefordert werden kann, nicht jedoch der bisher auch übliche Schadensersatz.

Ein Tipp, den Abgemahnte immer befolgen sollten: Niemals die vorgedruckte Unterlassungserklärung abgeben, da diese meistens viel zu weitreichend ist. Lieber eine modifizierte Version anfertigen. Wer auf Nummer sicher gehen will, sollte einen spezialisierten Rechtsanwalt um Rat fragen.

Wer ein freies WLAN anbieten möchte, ohne dem Risiko der Störerhaftung ausgesetzt zu sein, kann das beispielsweise mit Freifunk tun.

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