Aktuelles aus Recht und Justiz

Anforderungen an einer wirksamen Mieterhöhungsankündigung

Unlängst hatte das Amtsgericht Görlitz zu entscheiden, ob die Unterzeichnung einer Modernisierungsankündigung durch den Wohnungsmieter zugleich als Zustimmung zu einer späteren Mieterhöhung zu werten ist.

Unlängst hatte das Amtsgericht Görlitz zu entscheiden, ob die Unterzeichnung einer Modernisierungsankündigung durch den Wohnungsmieter zugleich als Zustimmung zu einer späteren Mieterhöhung zu werten ist.

Im konkreten Fall hatten die Mieter Anfang 2013 ein solches Schreiben seitens ihrer Vermieterin erhalten, welches u.a. zum Inhalt hatte, dass lediglich eine reduzierte Mieterhöhung gefordert werde, wenn die Mieter ihrerseits auf ihr Recht auf Mietminderung verzichten. Grundlage für den jeweiligen Erhöhungsbetrag war eine beigefügte Kostenrechnung, welche jedoch nur Circa-Werte beinhaltete.

Nachdem die Mieter diese Modernisierungsankündigung unterzeichnet hatten und die Arbeiten beendet waren, machte die Vermieterin im Frühjahr 2014 die angekündigte erhöhte Miete geltend. Die Mieter klagten dagegen, und zwar erfolgreich. Die Vermieterin hat nach Einschätzung des Gerichts keinen Anspruch auf Zahlung des Erhöhungsbetrages aus der Modernisierungsankündigung, da trotz geleisteter Unterschrift der Mieter keine wirksame Mieterhöhung vereinbart worden sei. Die Ankündigung sei vielmehr lediglich als vorläufig zu verstehen gewesen, weshalb noch keine abschließende Regelung hinsichtlich des konkreten Mieterhöhungsbetrages vorlag.

Da der Erhöhungsbetrag lediglich auf einer Kostenberechnung mit Circa-Werten beruhte, hatten die Mieter mit ihrer Unterschrift also noch keine verbindliche Zustimmung zur angekündigten Mieterhöhung erteilt. Um ihren Anspruch rechtmäßig geltend zu machen, hätte die Vermieterin eine wirksame Mieterhöhungserklärung, welche den Bestimmungen des § 559 b BGB folgt, gegenüber ihren Mietern abgeben müssen. Da sie dies unterlassen hatte, musste ihr Anspruch scheitern.

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