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Schadensersatz wegen Rückabwicklung eines Kaufvertrags

Schadensersatz wegen Rückabwicklung eines Kaufvertrags

Der 28. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hatte sich unlängst in seiner Entscheidung vom 27.08.2015 (Az. 28 U 159/14) mit folgendem Fall zu beschäftigen: Ein Ehemann hatte bei der Klägerin ein neues Wohnmobil bestellt und zugleich die Inzahlungnahme seines alten Wohnmobiles mit dem Händler vereinbart.

Auf der Fahrt zum Verkäufer kam es jedoch mit dem alten Wohnmobil zu einem Unfall, infolgedessen der Ehemann der Beklagten verstarb. Sein altes Wohnmobil selbst erlitt Totalschaden. Die später beklagte Ehefrau bat sodann um Rückabwicklung des Kaufvertrages, da sie selbst allein keine Verwendung für das neue Wohnmobil hatte und es auch nicht finanzieren konnte. Nach Rücktritt der Klägerin verlangte diese entsprechend ihrer AGB die Zahlung eines pauschalen Schadensersatzes in Höhe von 15 % der Kaufsumme, hier ca. 6.000,00 EUR.

Mit Recht entschied das Gericht: Die Beklagte ist als Erbin aus dem verbindlichen Kaufvertrag zahlungspflichtig. Die Pauschalisierung des Schadens ist nach Auffassung der Richter auch wirksam, weil sie dem Käufer die Möglichkeit einräume, eine geringere Schadenshöhe bzw. den Nichteintritt des konkreten Schadens nachzuweisen. Einen solchen Nachweis hatte hier die Beklagte nicht geführt. Einen darüber hinausgehenden Schadensersatzanspruch in Höhe der Ersatzleistungen für das verunfallte Wohnmobil erkannten die Richter jedoch nicht. Soweit der Verkäufer nach dem erklärten Rücktritt einen finanziellen Nachteil aus dem Untergang des in Zahlung zu gebendes Gebrauchtfahrzeug geltend machen will, muss er den ihm entstandenen Schaden in konkreter Höhe abrechnen können. Dies hatte die Klägerin jedoch nicht getan.

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