Aktuelles aus Recht und Justiz

Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen ohne Patientenverfügung

Häufig verfassen Menschen gerade deshalb eine Patientenverfügung, um sich ein langes Leiden zu ersparen.

Häufig verfassen Menschen gerade deshalb eine Patientenverfügung, um sich ein langes Leiden zu ersparen. Immer wieder ist in diesem Zusammenhang zu hören: "Ich möchte nicht an Geräten über Jahre dahinvegetieren." Wird ein Koma-Patient beispielsweise über längere Zeit über eine Magensonde künstlich ernährt, stellt sich die Frage, ob und wann und unter welchen Voraussetzungen diese lebenserhaltende Maßnahme beendet werden kann.

In seinem Beschluss vom 17.09.2014 (Az. XII ZB 202/13) hatte der BGH über einen solchen Fall zu entscheiden. Die als Betreuer bestellten Ehemann und Tochter einer Wachkomapatientin wollten die lebensverlängernden Maßnahme beenden, nachdem die Frau und Mutter über 10 Monate im Wachkoma lag und keinerlei Kontaktaufnahme zu ihr möglich war. Da die Patientin keine Patientenverfügung hatte, mussten Sie eine dementsprechende gerichtliche Genehmigung beantragen. Denn gemäß § 1904 Abs. 2 BGB bedarf die Nichteinwilligung oder der Widerruf der Einwilligung des Betreuers in einen ärztlichen Eingriff der Genehmigung des Betreuungsgerichts, wenn die Maßnahme medizinisch angezeigt ist und die begründete Gefahr besteht, dass der Betreute auf Grund des Abbruchs der Maßnahme stirbt.

Der Abbruch einer lebenserhaltenden Maßnahme bedarf jedoch dann nicht der betreuungsgerichtlichen Genehmigung nach § 1904 Abs. 2 BGB, wenn der Betroffene einen entsprechenden eigenen Willen bereits in einer wirksamen Patientenverfügung (§ 1901 a Abs. 1 BGB) niedergelegt hat und diese auf die konkret eingetretene Lebens- und Behandlungssituation zutrifft. Andernfalls muss das Gericht etwaige Behandlungswünsche und gegebenenfalls den mutmaßlichen Willen der Betroffenen ermitteln, was ohne Patientenverfügung einer umfänglichen Beweisaufnahme bedarf.

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