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Wenn der Arbeitgeber zu spät zahlt

Wenn der Arbeitgeber zu spät zahlt

Fällig ist der Arbeitslohn dann, wenn der Arbeitnehmer seine Zahlung rechtlich verlangen kann. Die Fälligkeit tritt nach § 614 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) dann ein (da die Vergütung nach der Leistung der Dienste zu entrichten ist), wenn die Vergütung nach Zeitabschnitten bemessen ist, nach Ablauf der einzelnen Zeitabschnitte. Der Arbeitnehmer hat daher zunächst seine Arbeitsleistung zu erbringen, bevor er die Vergütung verlangen kann.

Gibt es keine spezielle Vereinbarung, ist der Lohn am ersten Tag nach Ablauf des Monats, in dem der Arbeitnehmer die Arbeitsleistung erbracht hat, fällig. Abweichend wird oft in Tarif- oder Arbeitsverträgen der 15. oder der letzte Tag des laufenden Monats oder der 15. des Folgemonats als Fälligkeitstermin vereinbart. Verzug liegt dann vor, wenn die Fälligkeit eingetreten ist und der Arbeitgeber trotz Vereinbarung eines Zahlungstermins im Kalender nicht gezahlt hat. Der Verzug tritt daher ein, wenn der Arbeitgeber ohne besondere Regelung im Arbeits- oder Tarifvertrag, am Monatsersten des Folgemonats nicht gezahlt hat.

Ob dem 2. des Monats befindet er sich in Verzug. Einer besonderen Mahnung bedarf es in diesem Fall nicht. Oft wird die Frage gestellt, ob der Arbeitnehmer Zinsen auf den Lohn verlangen kann. Ja, soweit keine höheren Zinsen anfallen (z. B. für Kreditaufnahme zur Zahlung der Miete etc.) gilt der gesetzliche Zinssatz von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz. Weitere Ansprüche, etwa wegen einer Kündigung des Mietvertrages aufgrund der ausgebliebenen Zahlung, gibt es nicht.

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