Aktuelles aus Recht und Justiz

Gewährleistungsrecht beim Pferdekauf

Bei dem Kauf eines Tieres, so auch eines Pferdes gilt grundsätzlich das Gewährleistungsrecht. Der Verkäufer haftet dem Käufer gegenüber für ihn zu vertretende Mängel. In diesem Zusammenhang ist die Entscheidung des Landgerichtes Coburg interessant.

Bei dem Kauf eines Tieres, so auch eines Pferdes gilt grundsätzlich das Gewährleistungsrecht. Der Verkäufer haftet dem Käufer gegenüber für ihn zu vertretende Mängel. In diesem Zusammenhang ist die Entscheidung des Landgerichtes Coburg interessant.

Das Landgericht Coburg hat die Klage eines Reiters abgewiesen, der wegen eines behaupteten Charaktermangels und fehlender Rittigkeit eines Pferdes die Rückabwicklung des Kaufvertrages verlangte (Urt. v. 26.02.2016, Az. 23 O 500/14). Wegen der speziellen Gegebenheiten von Lebewesen als Kaufgegenstand kam dem Reiter eine zur Beweislastumkehr führende Vermutungswirkung hier aber nicht zugute.

Dies dürfte auch auf andere Kaufverträge mit Tieren zum Beispiel mit Hunden anwendbar sein. Zum Beispiel, wenn die Tiere sich beim Käufer anders verhalten, etwas bissig oder nicht führig sind, anders als zuvor beim Verkäufer und die Ursachen dafür eben nicht in fehlerhafter Aufzucht, Training oder aber der Genetik begründet sind.

Das Pferd war in diesem Fall vom Verkäufer als eine "coole Socke" beschrieben und verkauft worden. Das Pferd war beim Verkäufer ausgeglichen, wesensfest und vor allem gut reitbar im Gelände. Diese Angaben wurden auch dem Käufer gegenüber gemacht.

Leider verhielt sich das Pferd beim Käufer, einem Freizeitreiter, völlig anders. Hier war es panisch und neigte zur Flucht, warf den Reiter sogar zweimal ab. Für Freizeitreiter sei das Pferd nicht reitbar, fand deshalb der Käufer. Damit läge die vereinbarte Beschaffenheit des Pferdes nicht vor.

Dieses leide vielmehr unter einem Charaktermangel, sei möglicherweise traumatisiert. Nach erfolgloser Aufforderung zur Nacherfüllung trat der Reiter schließlich vom Kaufvertrag zurück und forderte dessen Rückabwicklung.

Das Gericht sah einen Charaktermangel bei Übergabe des Tieres aber als nicht erwiesen an. Soweit der Käufer die fehlende Rittigkeit beziehungsweise Beherrschbarkeit des Pferdes gerügt hatte, handelt es sich nach der Entscheidung des Landgerichts um Gegebenheiten, die wegen der ständigen Entwicklung lebender Tiere nicht nur jederzeit auftreten, sondern auch vom Pferd und seiner Veranlagung unabhängige Ursachen haben können.

Die speziellen Eigenschaften der Tiere als Lebewesen mit ständiger Entwicklung dürfen laut Gericht bei der Anwendung des Mängelgewährleistungsrechts nicht aus den Augen verloren werden. Daher komme dem Reiter die Regelung des § 476 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nicht zugute.

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