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Unterhaltsleistungen für Ausländer können steuerlich absetzbar sein

Unterhaltsleistungen für Ausländer können steuerlich absetzbar sein

Der Bundesminister für Finanzen hat mit dem BMF-Schreiben vom 27. Mai 2015, ergänzend zu den BMF-Schreiben vom 07.06.2010, bestimmt, dass Aufwendungen für den Unterhalt von Personen, die eine Aufenthalts- oder Niederlassungserlaubnis nach § 23 AufenthG haben, unabhängig von einer gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung nach § 33 a Abs. 1 S. 3 EStG steuermindernd berücksichtigt werden können. Das Schreiben ist ab dem Veranlagungszeitraum 2013 anzuwenden und kann unter der Seite des Bundesministeriums für Finanzen abgerufen werden.

Dennoch wird die steuerliche Absetzbarkeit von Unterhaltsaufwendungen z.B. für Geschwister für die der Unterhaltende eine Verpflichtungserklärung nach § 68 I AufenthG abgegeben hat, nach wie vor von einigen Finanzämtern versagt. Es erscheint denkbar, dass das BMF Schreiben in diesen Fällen nicht bekannt ist. Gegen einen insoweit ablehnenden Steuerbescheid sollte daher mit Hinweis auf das BMF Schreiben Einspruch eingelegt werden. Hintergrund der unterschiedlichen Beurteilung zur Absetzbarkeit der Unterhaltszahlungen ist, dass § 33 a Abs. 1 EinkommensteuerG nach dem Wortlaut nur die Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung von Personen als steuermindernde Ausgaben ansieht, denen der Steuerpflichtige oder sein Ehegatte gesetzlich unterhaltsverpflichtet ist. Einander gesetzlich unterhaltsverpflichtet sind Ehegatten und Verwandte in auf- und absteigender gerader Linie, also Großeltern, Kinder, Enkel. Verwandte in horizontaler Linie wie z.B. Geschwister, Onkel, Tanten sind einander nicht zum Unterhalt verpflichtet.

Die Bestimmung des § 33a EStG wird durch das BMF Schreiben erweitert, so dass Steuerpflichtige, die sich verpflichtet haben, den gesamten Lebensunterhalt und die Kranken- und Pflegeversicherung der einreisenden Verwandten und/oder Freunde zu übernehmen, ihre Aufwendungen bis zu 8.652,00 Euro im Kalenderjahr steuermindernd von ihrem Einkommen abziehen können. Der Höchstbetrag erhöht sich um Aufwendungen für die Absicherung der unterhaltenen Person. Hinzu kommen die Aufwendungen für die Kranken- und Pflegeversicherung (§ 10 I Nr. 3 Satz 1 EStG).

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