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Gerichtsentscheidungen zum VW-Abgasskandal

VW Abgasskandal Urteile

VW Abgasskandal Urteile

Es liegen nun die beiden ersten Entscheidungen der Landgerichte aus Münster und Bochum izum Abgasskandal vor. Es bleibt zu hoffen, dass dadurch die Diskussion um den sogenannten Abgasskandal von VW versachlicht werden kann. Leider war das bisher nicht der Fall, das wurde mir auch in den zahlreichen Telefonaten deutlich, die ich mit Mandanten in der Telefonberatung der Deutschen Anwaltshotline seit Oktober 2015 zu diesem Thema geführt habe.

VW-Kunden in der Anwaltshotline verunsichert

Es herrscht eine große Verunsicherung bei den Besitzern von betroffenen Fahrzeugen und die teilweise leider auch eine überzogene Erwartungshaltung in Bezug auf deren aus dem Einbau der sogenannten Schummelsoftware resultierende Ansprüche haben. Insbesondere erwarten einige Besitzer betroffener Pkw offenbar Zahlungen, wie es jetzt VW in Amerika an betroffene Besitzer vornimmt.

VW-Manipulation: kein erheblicher Mangel

Beide Landgerichte sind der Auffassung, dass von einer Erheblichkeit des Mangels wegen der sogenannten Schummelsoftware keine Rede sein kann, und haben daher den geltend gemachten Anspruch der Kläger auf Rücktritt vom Kaufvertrag abgewiesen. Das Landgericht Bochum hat am 16.03.2016 (Az. I-2 O 425/15) die Klage eines Klägers abgewiesen, der den Rücktritt vom Kauf eines betroffenen VW begehrte.

Urteile: kein Rücktritt vom Kauf

Das Landgericht Bochum geht in dieser Entscheidung auch davon aus, dass der Beklagte VW-Händler den Vorgang nicht zu vertreten hat. Der Händler haftet eben nicht für ein Verschulden des Herstellers. Das Gericht hat hier die Kosten der Mängelbeseitigung mit nur 0,26 Prozent des Kaufpreises bewertet und ist deshalb von einem geringfügigen Mangel ausgegangen.

VW-Besitzer müssen Nachbesserung abwarten

Ähnlich argumentiert hat das Landgericht Münster in seinem Urteil vom 14.03.2016 (Az. 011 O 341/15). Auch Münster hat den geltend gemachten Anspruch des Klägers auf eine Rückabwicklung des Kaufvertrages zurückgewiesen. Der Kläger habe nur ein Recht auf die von VW unstreitig angebotene Nachbesserung.

Beide Gerichte gehen dabei davon aus, dass es den Klägern zuzumuten ist abzuwarten, bis der Hersteller einen Vorschlag zur Nachbesserung unterbreitet hat, der mit dem Kraftfahrtbundesamt abgesprochen ist.

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