Aktuelles aus Recht und Justiz

Kosten vor dem Arbeitsgericht

Wenn bei uns in Deutschland vor einem Zivilgericht der Kläger seinen Rechtsstreit gewinnt, braucht er keine Kosten des Verfahrens tragen.

Wenn bei uns in Deutschland vor einem Zivilgericht der Kläger seinen Rechtsstreit gewinnt, braucht er keine Kosten des Verfahrens tragen. "Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits" heißt es dann im Urteil. Die Arbeitsgerichte sind zwar auch Teil der ordentlichen Gerichtsbarkeit, aber in der 1.Instanz ist es vor dem Arbeitsgericht doch völlig anders. Denn in der Ausgangsinstanz tragen Klägerseite und Beklagtenseite immer ihre Kosten selbst. Das heißt demnach: Vor dem Arbeitsgericht erster Instanz gibt es keine Kostenerstattung für die Auslagen der Parteien Der Unterliegende wird zwar auch hier mit den Gerichtskosten belegt. Aber wenn er einen Rechtsanwalt bemüht hat, muß er (ohne Rechtsschutz) dessen Gebühren nach dessen Kostennote selbst bezahlen, auch wenn er erreicht hat, dass die Kündigung seines Chefs etwa in einem Kündigungsschutzverfahren als unwirksam festgestellt wurde, der Arbeitnehmer seine Klage also voll gewonnen hat. Diese fehlende Kostenerstattung gilt übrigens im Arbeitsrecht auch schon vorgerichtlich. Wenn also nach Erhalt einer Kündigung von seinem Arbeitgeber der Arbeitnehmer damit zum Anwalt geht und der Rechtsanwalt dem Kündigenden schreibt, dass der Beendigungsausspruch für das Arbeitverhältnis aus gewissen Gründen unwirksam ist, der Chef das einsieht, seine Kündigung zurückzieht, der Mandant also weiter- arbeiten kann, dann muss er dennoch selbst die Bemühungen seines Rechtsbeistandes vergüten. Deshalb ist der Rechtsanwalt in Deutschland gesetzlich verpflichtet, vor Abschluss eines Anwaltsbeauftragungsvertrages darauf hinzuweisen, dass es im Arbeitsrecht keine Kostenerstattung gibt. 

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