Aktuelles aus Recht und Justiz

Offenbarungspflicht bei Vorschäden

Sehr häufig wird vor deutschen Gerichten über die Höhe des Schadensersatzes nach einem Verkehrsunfall gestritten.

Sehr häufig wird vor deutschen Gerichten über die Höhe des Schadensersatzes nach einem Verkehrsunfall gestritten. Zur Bemessung der Höhe des Schadensersatzes wird dann häufig im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens oder auch schon vorher ein Sachverständigengutachten eingeholt, damit der Schadensersatz beziffert werden kann. Gutachten fragen sodann den Geschädigten nach Vorschäden. Fraglich ist dann auch hinterher, wenn es in diesem Zusammenhang zu Streit kommt, ob der Geschädigte rechtswidrig einen Vorschaden verschwiegen hat, um einen höheren Schadensersatz zu erlangen, als ihm eigentlich zusteht. Hierzu sind Hinweise in einer aktuellen Entscheidung des OLG Hamm zu finden. In dem vorliegenden Verfahren hatte die Klägerin Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend gemacht. Das Landgericht hatte die Klage abgewiesen und dies damit begründet, dass sich nicht feststellen lasse, dass die grundsätzlich vorhandenen Schäden bei dem streitgegenständlichen Unfallgeschehen entstanden seien. Das Landgericht hatte hierzu Beweis durch Einholung Sachverständigengutachten erhoben und die Klage abgewiesen, da die Klägerin ihren Vortrag nach Ansicht des Landgerichts nicht beweisen konnte. Hiergegen wandte sich die Berufung der Klägerin. Das OLG Hamm hat die Berufung zurückgewiesen. Das Gericht begründete sein Entscheidung damit dass der geltend gemachte Schaden jedenfalls durch den am Unfalltag beschriebene Fahrvorgang verursacht worden sein müsste. Dies habe das Gutachten nicht bestätigen können. Somit liege der Verdacht eine Vorschadens vor. Dies habe die Klägerin auf Nachfrage des Gutachters wohl offenbaren müssen (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 23.10.2015, I-9 U 78/15).

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