Aktuelles aus Recht und Justiz

Die Satzungsänderung im Verein

Grundlage des Vereinslebens ist die Satzung. Der Verein muss, wenn es sich um einen rechtsfähigen Verein handeln soll, zu seiner Entstehung ins Vereinsregister des für den Vereinssitz zuständigen Amtsgerichts eingetragen sein.

Grundlage des Vereinslebens ist die Satzung. Der Verein muss, wenn es sich um einen rechtsfähigen Verein handeln soll, zu seiner Entstehung ins Vereinsregister des für den Vereinssitz zuständigen Amtsgerichts eingetragen sein.

Die meisten Vereine sind auf Antrag vom Finanzamt als gemeinnützig anerkannt. Dazu ist es notwendig, dass ihre Satzung genau den Bestimmungen hierfür in der Abgabenordnung entspricht.

Gerade bei alten Vereinen ist es immer wieder notwendig, die Vereinssatzung den veränderten Gegebenheiten verschiedenster Art anzupassen. Dazu braucht es eine Satzungsänderung. Es reicht aber nicht aus, was leider aus Unkenntnis sehr häufig falsch gemacht wird, dass in der Einladung zur Mitgliederversammlung "Satzungsänderung" steht.

Es muss vielmehr in einer Synopse genau bezeichnet werden, was geändert werden soll. Es muss in der Einladung also heißen etwa "§ 1 Absatz 1 lautet derzeit: ..... § 1 Absatz 1 soll künftig lauten: ......". Diese detaillierte Gegenüberstellung ist für jede einzelne Satzungspassage erforderlich.

Nach der Mitgliederversammlung bedarf es der Anmeldung der Satzungsänderung zum Vereinsregister. Die Anmeldung hat in notariell beglaubigter Form zu erfolgen. Dem Rechtspfleger beim Amtsgericht sind dabei die Einladung zur Mitgliederversammlung, die auch deshalb der genannten Art und Weise entsprechen muß, die Niederschrift über die Mitgliederversammlung und am besten zur besseren Übersicht bei Gericht ein Exemplar der neuen Satzung im Zusammenhang vorzulegen.

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