Aktuelles aus Recht und Justiz

Anwaltliche Vertretung vor dem Arbeitsgericht

Wenn ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber die Kündigung seines Arbeitsverhältnisses bekommt, will er oftmals dagegen vor dem Arbeitsgericht klagen.

Wenn ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber die Kündigung seines Arbeitsverhältnisses bekommt, will er oftmals dagegen vor dem Arbeitsgericht klagen. Vor den Arbeitsgerichten gibt es in der 1.Instanz keinen Vertretungszwang. Das heißt, der Kläger kann sich auch selbst vertreten. Aber häufig wird der Arbeitgeber anwaltlich vertreten sein. Große Firmen unterhalten ganze Rechtsabteilungen, haben somit Syndikusanwälte in fester Anstellung. Also wird der Arbeitnehmer sich um einen Beistand vor Gericht bemühen.

Es haben sich mittlerweile manche Rechtsanwälte auf Arbeitsrecht spezialisiert, es gibt auch schon seit geraumer Zeit den "Fachanwalt für Arbeitsrecht". Aber was viele gar nicht wissen: Auch Verbände, die Arbeitnehmer und deren Interessen satzungsgemäß vertreten, können für die Arbeitnehmer auftreten, wenn sie Mitglieder ihrer Organisation sind.

So kann der Rechtssekretär einer Gewerkschaft für seinen Genossen im Rechtsstreit am Arbeitsgericht auch ohne förmlichen Nachweis der Mitgliedschaft tätig werden. Und auch der Katholischen Arbeitnehmerbewegung sogar als kirchlicher Vereinigung ist es gestattet, auf Klägerseite vor der Richterbank zu erscheinen. Der Klageführer braucht, etwa wenn ihm das vor seinem Chef peinlich sein sollte, nicht einmal mitkommen.

Für alle Vertreter vor dem Arbeitsgericht gelten die gleichen Regeln und Pflichten. Nur Anwälte berechnen natürlich ihre Gebühren. Verbandsvertreter sind kostenlos, abgesehen von den Mitgliedsgebühren.

Wichtig ist auch, dass anders als im Zivilprozess in der Arbeitsgerichtsbarkeit die Klage eingereicht werden kann, ohne dass dabei Gerichtskostenvorschuss zu leisten ist.

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