Aktuelles aus Recht und Justiz

Voraussetzungen und Inhalt des Arbeitszeugnisses

Das Arbeitszeugnis kann quasi als Abschluss der vertraglichen Verbindung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber gesehen werden. Es ist die Beurteilung des Arbeitgebers über die Dauer, den Inhalt und Verlauf des Arbeitsverhältnisses.

Das Arbeitszeugnis kann quasi als Abschluss der vertraglichen Verbindung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber gesehen werden. Es ist die Beurteilung des Arbeitgebers über die Dauer, den Inhalt und Verlauf des Arbeitsverhältnisses.

Der Zeugnisanspruch für Arbeitnehmer ist in § 109 GewO normiert. Auszubildende haben einen Zeugnisanspruch nach § 16 BBiG. § 630 BGB gewährt selbstständigen Dienstverpflichteten ebenfalls einen Anspruch auf Zeugniserteilung, sofern es sich um ein dauerndes Dienstverhältnis gehandelt hat. Anspruchsberechtigte sind insbesondere Organmitglieder, wie Vorstände und Geschäftsführer.

Der Anspruch auf ein Arbeitszeugnis entsteht bei Ende des Arbeitsverhältnisses, § 109 Abs.1 S. 1 GewO. Der Arbeitnehmer muss aber die Ausstellung des Zeugnisses verlangen und dabei sein Wahlrecht über die Art des Zeugnisses (einfaches oder qualifiziertes Zeugnis) ausüben. Das Bundesarbeitsgericht hat festgestellt, dass der Zeugnisanspruch mit dem Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung bereits entstanden ist.

Besonders bei längeren Kündigungsfristen wird man dem Arbeitgeber jedoch zugestehen müssen, das Zeugnis als Zwischenzeugnis oder vorläufiges Zeugnis auszustellen, da bis zum Ablauf der Kündigungsfrist noch Änderungen erforderlich werden können. Auch im Falle eines Kündigungsschutzprozesses ist das Zeugnis spätestens mit Ablauf der Kündigungsfrist fällig.

Bei fristloser Kündigung ist das Zeugnis sofort zu erteilen.

Bei einem befristeten Arbeitsverhältnis ist das Zeugnis zu dem Zeitpunkt fällig, zu dem das Arbeitsverhältnis hätte gekündigt werden müssen, um es zum Befristungstermin enden zu lassen. Im Falle des Aufhebungsvertrags entsteht der Zeugnisanspruch bei Abschluss, soweit keine abweichende Regelung im Aufhebungsvertrag getroffen wird.

Der Arbeitnehmer soll durch das Arbeitszeugnis die Möglichkeit erhalten, einem Dritten gegenüber nachweisen zu können, welche Kenntnisse und Qualifikationen er bei dem vorherigen Arbeitgeber erworben hat.

Im Gegensatz zu einem einfachen Arbeitszeugnis enthält das sog. qualifizierte Arbeitszeugnis auch eine Beurteilung des Arbeitnehmers hinsichtlich seiner Leistung und seines Verhaltens.

Der Arbeitnehmer hat bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf Erteilung eines schriftlichen Arbeitszeugnisses. Bei einem berechtigten Interesse (z. B. Vorgesetztenwechsel) hat ein Arbeitnehmer auch während des laufenden Arbeitsverhältnisses Anspruch auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses.

Zu guter Letzt: Sollte das schriftliche Zeugnis unvollständig oder unrichtig ist, hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Berichtigung des Zeugnisses.

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