Aktuelles aus Recht und Justiz

Musikstück auf Wahlkampfveranstaltung unberechtigt verwendet

Der Urheber genießt nach dem deutschen Urhebergesetz umfassenden Schutz hinsichtlich der Frage, wem er die Nutzung des Werks gestattet.

Der Urheber genießt nach dem deutschen Urhebergesetz umfassenden Schutz hinsichtlich der Frage, wem er die Nutzung des Werks gestattet. Daraus kann sich auch ein Unterlassungsanspruch des Urhebers gegenüber der Benutzung von Musikstücken auf Wahlkampfveranstaltungen ergeben. Etwa wenn ihm das nicht gefällt, weil er mit den politischen Ansichten der ausführenden Partei nicht übereinstimmt.

In einem kürzlich vom OLG Jena entschiedenen Fall hatte eine bekannte Kölner Band einen Unterlassungsanspruch gegenüber einer Partei geltend gemacht, die dieses Musikwerk auf ihren Wahlkampfveranstaltungen verwendet hatte. Die Partei wollte einen entsprechend stimmungsvollen Rahmen schaffen und dem Redner nach der Rede ein „Bad in der Menge nehmen“ ermöglichen.

Das Werk selber wurde durch die Benutzung jedoch nicht beeinträchtigt. Daher lehnten die Antragsgegner die Abgabe einer Unterlassungserklärung ab. Sie machten geltend, dass das Werk lediglich berechtigt genutzt werde.

Das Gericht gab dem Antrag der Musiker letztlich statt. Die Richter betonten, dass § 14 UrhG nicht nur die direkte Beeinträchtigung des Musikstücks untersage, sondern den Urhebern auch einen Unterlassungsanspruch bei einer so genannten indirekten Beeinträchtigung gebe, wenn die Nutzung dem Urheber zum Beispiel aufgrund konträrer politischer Ansichten unangenehm sei (vgl. OLG Jena, Urteil vom 22.04.2015, 2 U 738/14).

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