Aktuelles aus Recht und Justiz

Belästigung durch Briefpost ist unlauterer Wettbewerb

Nach dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) gibt es Werbeformen, die als belästigend empfunden und daher rechtswidrig sind.

Nach dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) gibt es Werbeformen, die als belästigend empfunden und daher rechtswidrig sind. Abmahnbefugte Personen können in diesem Falle eine Abmahnung aussprechen und im Zweifel eine gerichtliche Unterlassungsverfügung erwirken.

Während eine unaufgeforderte Ansprache von Verbrauchern insbesondere durch nicht im Vorfeld durch Einwilligung akzeptierte Telefonanrufe und auch E-Mails per se als wettbewerbswidrig angesehen wird, ist der Versuch der Kontaktaufnahme durch Briefpost normalerweise als zulässig erachtet und nicht wettbewerbswidrig betrachtet worden.

In einem jetzt vom KG Berlin entschiedenen Fall wurde jedoch eine Werbung per Post als wettbewerbswidrig angesehen. Es handelt sich also um eine Ausnahme von der Regel. Im entschiedenen Fall hatte das beklagte Unternehmen Werbung per Brief versendet. Es wurde jedoch kein neutraler Briefumschlag bzw. ein Umschlag verwendet, der die Post sofort als Werbung erkennbar machte. Man benutze vielmehr Umschläge mit Warnhinweisen wie „Vertraulich“ und dergleichen.

Dem schoben die Richter einen Riegel vor und gaben der Unterlassungsklage eines Verbandes statt. Die Richter begründete u.a. ihre Entscheidung damit, dass durch die irreführenden Aufdrucke auf den Umschlägen der Eindruck besonderer Wichtigkeit erzeugt werde. Da es sich aber um normale Werbung gehandelt habe, läge eine Irreführung im Sinne des UWG vor (vgl. KG Berlin, Urteil vom 19.06.2015, 5 U 7/14).

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