Aktuelles aus Recht und Justiz

Gründe um einen Vertrag anzufechten

Ein Vertrag kommt zustande, wenn zwei Willenserklärungen, das Vertragsangebot und die Vertragsannahme, sich decken. Oftmals will einer der beiden Vertragsschließenden seine Erklärung rückgängig machen, anfechten, wie die Juristen sagen.

Ein Vertrag kommt zustande, wenn zwei Willenserklärungen, das Vertragsangebot und die Vertragsannahme, sich decken. Oftmals will einer der beiden Vertragsschließenden seine Erklärung rückgängig machen, anfechten, wie die Juristen sagen.

Anfechten aber kann nur, wer auch sich auf einen Anfechtungsgrund berufen kann. Allein der Wunsch, einen einmal wirksam abgeschlossenen Vertrag nicht mehr zu wollen, die reine Vertragsreue, wie wiederum die Juristen das nennen, berechtigt nicht dazu, sich vom Kontrakt wieder zu lösen.

Die Anfechtungsgründe nennen §119 BGB und §123 BGB:

Erklärungsirrtum: Ich kann meine Willenserklärung anfechten, wenn ich gar keine Willenserklärung abgeben wollte, also gar nichts "erklären" wollte, z. B. wenn ich durch Heben der Hand ein Versteigerungsangebot abgebe, in Wirklichkeit aber nur einem Bekannten zuwinken wollte und gar nicht merkte, dass in dem Raum gerade eine Versteigerung begonnen hat.

Inhaltsirrtum: Ich wollte eine willentliche Äußerung dieses Inhalts gar nicht abgeben.

Anfechtung wegen arglistiger Täuschung: Mein Vertragspartner hat mich getäuscht. Wichtig: Auch eine Täuschung durch Unterlassen ist beachtlich, wenn der Vertragspartner eine Pflicht gehabt hätte, mich realistisch aufzuklären. Strafrechtlich gesehen dürfte ein Betrug zu meinen Lasten vorliegen.

Anfechtung wegen Drohung: Weil ich nur unter einer Drohung die Willenserklärung abgegeben habe, kann ich sie anfechten. Strafrechtlich dürfte ich Opfer einer Nötigung sein.

Die Anfechtung muss dem Vertragspartner gegenüber erklärt werden, und zwar in der Form, in der auch der Vertrag zustande kam, also beispielsweise bei einem Grundstückskauf notariell.

Anfechtungserklärungen sind fristgebunden. Bei Anfechtung wegen Erklärungs- und Inhaltsirrtum: Unverzüglich, das heißt ohne schuldhaftes Zögern. Bei Anfechtung wegen arglistiger Täuschung und Drohung: Innerhalb eines Jahres nach Erkennen der Täuschung bzw. Wegfall der Nötigungssituation.

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