Aktuelles aus Recht und Justiz

Was bei einem Wildunfall zu tun ist

Der Wildunfall ist ein immer wiederkehrendes Thema in der rechtlichen Beratung während der Herbst- und Frühjahrsmonate.

Der Wildunfall ist ein immer wiederkehrendes Thema in der rechtlichen Beratung während der Herbst- und Frühjahrsmonate. Autofahrern passiert die Situation regelmäßig und sorgt für ein gewisses Unbehagen und auch Schaden. Wer ist aber verantwortlich und gleicht den Schaden aus?

Totes Wild beiseite schaffen

Wenn zum Beispiel ein Reh die Straße plötzlich überquert und eine Kollision nicht mehr vermeidbar ist, sollten Sie nach dem ersten Schock umgehend die Unfallstelle sichern um weitere Gefahr von sich und anderen abzuwenden. Unter anderem sollten Sie auch das tote Wild (nicht lebendes Wild!) an den Straßenrand schaffen, um die Sicherheit des nachfolgenden Verkehrs zu gewährleisten.

Wildunfall der Polizei melden

Wenn Sie damit fertig sind, haben Sie umgehend die Polizei zu informieren. Sollten Sie es unterlassen, den Unfall bei der Polizei zu melden, begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit. Nach dem Tierschutzgesetz (§§ 17 ff TierSchG) ist die Meldung eines Wildunfalls für Tiere der Kategorie Reh, Hirsch, Wildschwein, Fuchs und vergleichbaren Tieren Pflicht, selbst für den Fall, dass das Tier nach dem Unfall sich selbstständig entfernt.

Sollten Sie gar auf die Idee kommen, das Wild nach dem Unfall mitzunehmen, haben Sie sich zudem wegen Wilderei strafbar gemacht (§ 292 StGB).

Zudem sollten bis zum Eintreffen der Polizei am Unfallort verweilen. Denn auch das unerlaubte Entfernen vom Unfallort stellt eine Straftat dar (§ 142 StGB).

Vollkaskoversicherung kommt für den Wildunfall auf

Zur eigenen Beweissicherung sollten Sie Bilder vom Unfallort fertigen und zudem von der Polizei eine Bescheinigung über die Schadensaufnahme ausstellen lassen. Am nächsten Tag ist der Unfall dann, ggf. mit einem Kostenvoranschlag über den Schaden am eigenen Fahrzeug der Versicherung zu melden.

Laut Gesetz muss nämlich „nach einem Wildunfall die Vollkaskoversicherung den Schaden am Auto auch dann begleichen, wenn der Autofahrer keinen Nachweis vorlegen kann, dass es sich um ein Tier gehandelt hatte“. Ein Urteil, das die Situation sehr gut beschreibt, möchte ich Ihnen ebenfalls an die Hand geben: Oberlandesgericht (OLG) Hamm, Urteil vom 20. Februar 2008, Az.: 20 U 134/07.

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