Rechte des Nachbarn bei einer Baugenehmigung

Baurecht ist Ländersache. Alle Bundesländer haben also eigene Baugesetze. Aber die Verhältnisse der Grundstücksnachbarn zueinander sind überall gleich.

Autor:  Redaktion DAHAG Rechtsservices AG.

Will jemand bauen, muss er, wenn er eine Baugenehmigung braucht, seinen Bauplan dem Nachbarn vorlegen. Stimmt der Nachbar zu, kann er sich im Nachhinein nicht mehr gegen das Bauvorhaben des Bauwerbers wehren. Stimmt er nicht zu, unterschreibt er also den Bauantrag nicht, wahrt er seine Rechte. In diesem Fall wird ihm die Baugenehmigung, so die Baugenehmigungsbehörde das Bauvorhaben dennoch genehmigt, förmlich zugestellt.

Nachbar kann Widerspruch einlegen

Gegen die Baugenehmigung kann dieser Nachbar Widerspruch einlegen. Der Bauwillige kann dann nicht sofort mit dem Bau beginnen. Der Widerspruch hat "aufschiebende Wirkung", wie die Juristen sagen. Hat auch der Widerspruch keinen Erfolg, kann der Nachbar Anfechtungsklage gegen die Baugenehmigung beim Verwaltungsgericht erheben.

Der Bauherr kann weiter nicht bauen. Er kann allerdings mit einem Eilantrag versuchen, die aufschiebende Wirkung der Rechtsverfolgung seines Nachbarn durch das Gericht aufgehoben zu bekommen. Er kann dann zwar zu bauen beginnen, aber er baut auf eigenes Risiko, dass das Gericht im Hauptsacheverfahren der Klage doch noch stattgibt.

Schadensersatz bei nicht erfolgreicher Klage

Klagen am Verwaltungsgericht dauern leider in der Regel sehr lange. Geht die Baugenehmigung dann doch durch, kann sich der Bauherr Schadensersatz vom Nachbarn holen, wenn sein Bauvorhaben jetzt teurer kommt als ursprünglich geplant.

Und natürlich gilt: Mit der Unterschrift auf dem Bauplan verliert der Nachbar nicht auf ewig seine Rechte. Baut etwa nicht der Bauherr genau nach seinem Plan, kann der Nachbar vom Bauamt den Baukontrolleur kommen lassen, der dann den Bau einstellt. Und eine Ordnungswidrigkeit liegt dann natürlich auch noch vor.


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