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Sind Mahngebühren und Verzugskosten zulässig?

Jedem ist die Situation bekannt: Man hat eine Rechnung übersehen und bekommt vom Gläubiger eine Aufforderung zugesendet, die mit Mahnung überschrieben ist und zumeist eine Gebühr in Höhe von 6 bis 15 Euro beinhaltet.

Jedem ist die Situation bekannt: Man hat eine Rechnung übersehen und bekommt vom Gläubiger eine Aufforderung zugesendet, die mit Mahnung überschrieben ist und zumeist eine Gebühr in Höhe von 6 bis 15 Euro beinhaltet.

Oder Sie erhalten ein Aufforderungsschreiben von einem Inkassobüro oder gar einem Rechtsanwalt, die beide ihre Kosten bei Ihnen geltend machen. Eine immer wiederkehrende Frage in dem Zusammenhang ist, ob diese Gebühren überhaupt zu erstatten sind.

Gesetzliche Grundlage der Mahngebühren

Die Grundlage dafür, dass der Schuldner die beim Gläubiger entstandenen Kosten zu tragen hat, sind die §§ 286, 288 BGB. Dort ist geregelt, wer den Umfang des Schadens zu tragen hat, wenn der sogenannte Verzug eintritt.

Verzug tritt zum Beispiel bei einer Rechnung ein, wenn diese nicht innerhalb der Frist oder spätestens nach 30 Tagen bezahlt wird. Der Gläubiger hat dann die Möglichkeit gegen den Schuldner vorzugehen. Hier hat sich ein Prozedere durchgesetzt, das auf Grundlage der Schadensminderungspflicht für den Gläubiger erstellt wurde.

Meist zwei Mahnungen

Zumeist erhält der Schuldner eine Zahlungserinnerung. Die ist freundlich geschrieben vor dem Hintergrund des Verständnisses dafür, dass man schon mal eine Rechnung übersehen kann.

Auf der zweiten Stufe wird eine sog. erste Mahnung oder auch nur mit Mahnung betiteltes Schreiben erhalten. Hier werden Mahngebühren in der o.g. Höhe erhoben zusätzlich zur Forderung. Sollte auch die dort gesetzte Frist fruchtlos verstrichen sein, wird eine zweite Mahnung erfolgen oder alternativ ein Anschreiben durch einen Rechtsanwalt oder Inkassobüro.

Rechtsanwaltskosten und Inkassokosten sind zulässig

Die Kosten eines Rechtsanwalts oder Inkassobüros sind erstattungsfähig, weil sich der Schuldner nachhaltig geweigert hat, die Forderung auszugleichen. Da er diesen Umstand zu vertreten hat, hat er auch den dadurch entstanden Schaden auszugleichen (Verzugskosten oder Verzugsschaden). Die Kosten setzen zusammen aus der Geschäftsgebühr, der Pauschale für Post- und Telekommunikation und der Umsatzsteuer.

Die Grundlage der Kosten bildet der Streitwert. Zu den vorgenannten Kosten kann zudem ein Zinsschaden geltend gemacht werden, wie auch weitere Schäden, wie zum Beispiel ein Nutzungsausfall verlangt werden.

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