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Umgehungsklausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam

Viele Unternehmer legen ihren Verträgen mit Kunden Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) zugrunde. Das sind vom Unternehmer vorformulierte Vertragsbedingungen, auf die der Kunde keinen Einfluss nehmen kann.

Viele Unternehmer legen ihren Verträgen mit Kunden Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) zugrunde. Das sind vom Unternehmer vorformulierte Vertragsbedingungen, auf die der Kunde keinen Einfluss nehmen kann.

Weil der Kunde keinen Einfluss nehmen kann, gibt es im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) eine Reihe von Rechtsvorschriften, die den Kunden vor zu einseitig zugunsten des Unternehmers ausfallenden AGB schützen sollen. Verstößt eine AGB des Unternehmers gegen diese zwingenden gesetzlichen Vorschriften, ist sie grundsätzlich insgesamt unwirksam. Die Vorschriften des BGB zu den AGB von Unternehmern schützen in erster Linie den Kunden, der ein Verbraucher ist.

Verbraucher ist jede natürliche Person, die nicht für ihre selbstständigen beruflichen oder gewerblichen Zwecke tätig wird. Einem Verbraucher gegenüber sind die Schutzvorschriften des BGB schon bei der erstmaligen Verwendung von vorformulierten Vertragsbedingungen durch den Unternehmer anwendbar.

Viele AGB von Unternehmern enthalten Formulierungen sinngemäß wie: Diese AGB gilt, "wenn nicht zwingende gesetzliche Vorschriften ihrer Anwendung entgegen stehen". Dieses hat den Hintergrund, dass damit die gesamte Unwirksamkeit der AGB umgangen werden soll, wenn sie gegen eine Schutzvorschrift des BGB verstößt.

Hierzu hat sich der Zweite Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) nun recht eindeutig geäußert. In einem Urteil vom 22. September 2015 hat er entschieden, dass solche Klauseln dem Kunden nicht verständlich sind und nur dazu dienen, die Schutzvorschriften des BGB zu den AGB von Unternehmern zu umgehen. Eine solche Umgehungsklausel ist wegen Intransparenz unwirksam und damit auch die AGB, die sie enthält. BGH, Urteil vom 22. September 2015 (Az. II ZR 340/14).

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