Aktuelles aus Recht und Justiz

Begleitpersonen bei Gerichtsgutachten

Begleitpersonen bei Gerichtsgutachten

Immer wieder kommt es bei Rechtsstreitigkeiten zu der Situation, daß die tatsächlichen Feststellungen eines Gerichtsgutachters über medizinisch oder psychologisch zu begutachtende Beteiligte falsch sind oder zumindest von den Tatsachen her tendenziös und zweifelhaft erscheinen. Wenn sich nicht ausnahmsweise die Unrichtigkeit oder Fehlerhaftigkeit der Wiedergabe des Gesagten oder Wahrgenommenen durch sonstige objektive Anhaltspunkte beweisen lassen, gibt es für den Betroffenen keine weitere Möglichkeit, seine Behauptungen zu belegen und sich damit erfolgreich gegen ein ihm nachteiliges Gutachtenergebnis zu wenden.

Er wird somit automatisch immer prozessual beweisfällig gestellt. Das Gericht vertraut verständlicher Weise im Zweifel eher den Angaben des von ihm ja letztendlich selbst ausgewählten und ernannten und aus der Staatskasse bezahlten Sachverständigen als denen einer Partei des Verfahrens. Und andere Beweismittel stehen in diesem häufig sehr intimen Bereich dann regelmäßig nicht zur Verfügung. Obwohl es technisch heutzutage sehr einfach wäre, anhand von Ton- oder Videoaufzeichnungen den Ablauf des Gutachtens für das Gericht nachvollziehbar und überprüfbar jedenfalls so zu dokumentieren, dass man falsche, tendenziöse oder lückenhafte Feststellungen des Gutachters anhand von konkretem Beweismaterial einfach mit Hinweis auf die Aufzeichnungen bestreiten und widerlegen könnte, war das bislang systematisch nicht möglich.

Das Oberlandesgericht Hamm setzte sich (Az. 14 UF 135/14) mit dem effektiven Rechtsschutz vor immer denkbaren Wahrnehmungsfehlern des Sachverständigen auseinander. Im Ergebnis wurde lobenswerter Weise der betreffende Sachverständige gemäß § 404a Abs. 1 ZPO antragsgemäß angewiesen, bei den mit dem Antragsgegner durchzuführenden Explorationsgesprächen die Anwesenheit einer von der Partei mitgebrachten, sich an den Gesprächen nicht beteiligenden Begleitperson in angemessener Hörweite zuzulassen.

Mitgebracht werden darf somit in das Explorationsgespräch des Sachverständigen eine Begleitperson. Das kann ein anwaltlicher Bevollmächtigter sein oder ein Privatgutachter. Das Gericht stellte allerdings auch klar, dass diese Begleitperson kein Recht auf eine Beteiligung an dem Untersuchungsgespräch durch Fragen, Vorhalte oder sonstige Äußerungen hat.

Ausblick (de lege ferenda): Die Zulassung von Begleitpersonen bei der Exploration ist ein erheblicher Fortschritt. Darüber hinaus ist aber eine gesetzliche Verpflichtung für den Gutachter zu fordern, derartige Verhandlungen per Videoaufzeichnung zu dokumentieren und diese Aufzeichnungen dem Gericht routinemäßig als Beweismittel zu überlassen.

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