Aktuelles aus Recht und Justiz

Einwendungen gegen Abstandsmessungen auf der Autobahn

Von nun an müssen die Drängler auf der Autobahn mit einem erhöhten Risiko rechnen, wegen verkürztem Sicherheitsabstand angehalten zu werden, und groß ist dann manchmal das Erstaunen über die ziemlich hohen Sanktionen.

Von nun an müssen die Drängler auf der Autobahn mit einem erhöhten Risiko rechnen, wegen verkürztem Sicherheitsabstand angehalten zu werden, und groß ist dann manchmal das Erstaunen über die ziemlich hohen Sanktionen.

So viel steht fest: Die Bedrängung des Vordermanns mit einem verkürzten Abstand auf der Autobahn ist immer ein Bussgeldtatbestand und unter Umständen sogar eine nach § 240 StGB strafbare Nötigung. Laut Bussgeldkatalog werden bei einem Abstand von weniger als 1/10 des vorgeschriebenen Sicherheitsabstands 400 EUR fällig, 2 Punkte in Flensburg und 3 Monate Führerscheinentzug. Die Nötigung ist sanktioniert mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe.

Nun fragt sich nur noch, welche Einwendungen sinnvoll sind, wenn man mit einem Abstandsverstoß erwischt wird. Kann oder sollte man überhaupt etwas einwenden? Hier einige Einwendungen, die Aussicht auf Erfolg haben können:

Gewisse Chancen für den erwischten Drängler bestehen, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, wonach die Messtechnik als solche strukturell angelegte, bei der Zulassung nicht oder nicht ausreichend berücksichtigte Fehler aufweist oder die Messung selbst fehlerhaft war. Die Überprüfung des konkreten Messvorgangs müsste ergeben, dass Anwendungsfehler vorlagen, die möglicherweise das Messergebnis verfälscht hatten. Das wäre etwa dann der Fall, wenn ein nicht gültig geeichtes Gerät verwendet wurde, oder wenn ein Verstoß gegen die Zulassungsbedingungen der PTB vorlag. Das angewendete Meßverfahren muss insgesamt nachvollziehbar sein, und die Toleranzwerte erkennbar.

Schaden kann es nicht, sich bei der Akteneinsicht das verwendete Meßgerät etwas näher anzusehen. Es muß z.B. einen Datenexport der Positionsdaten zur nachträglichen Einsichtnahme ermöglichen. Das Oberlandesgericht Bamberg hat (Az. 3 Ss OWi 874/15) Geschwindigkeitsmessung mit dem Gerät PoliScan Speed des Herstellers Vitronic als ein standardisiertes Messverfahren angesehen. Das Gericht kann vom Fahrverbot wegen drohender Existenzgefährdung absehen, muss dazu aber konkrete Feststellungen treffen, wobei gegebenenfalls die Geldbuße angemessen erhöht wird, § 4 Abs. 4 BKatV.

Schließlich wird ein Fahrverbot regelmäßig dann unzulässig, wenn seit dem Verkehrsverstoss mehr als zwei Jahre vergangen sind. Der Grund dafür ist, daß das Fahrverbot als Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme gedacht ist. Diese Abschreckung (Generalprävention) besteht nur dann, wenn das Fahrverbot zeitnah angeordnet wird.

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