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Handwerker muss Leistungen des Vorunternehmers prüfen

Der Bundesgerichtshof hatte diesen Sachverhalt (Az. VII ZR 205/02) zu beurteilen: Der Kläger, ein Werkunternehmer, sollte in einem gewerblich genutzten Untergeschoss eines Gebäudes eine neue Fußbodenbeschichtung aufbringen.

Der Bundesgerichtshof hatte diesen Sachverhalt (Az. VII ZR 205/02) zu beurteilen: Der Kläger, ein Werkunternehmer, sollte in einem gewerblich genutzten Untergeschoss eines Gebäudes eine neue Fußbodenbeschichtung aufbringen. Er übertrug Teile der Arbeit auf den Beklagten als Subunternehmer.

Der Subunternehmer schlug vor, den Boden abzufräsen, weil der Untergrund eine Altbeschichtung aufwies und er befürchtete, durch das ursprünglich vorgesehene Kugelstrahlen könnten unerwünschte Vertiefungen entstehen. Der Subunternehmer fräste den Boden mit einer Großflächenfräse ab. Der Kläger brachte nach anschließender Reinigung die Bodenbeschichtung auf. Wenige Monate später löste sich die Beschichtung an mehreren Stellen ab. Der Kläger führt das auf mangelhafte Leistungen des Subunternehmers zurück. Er verlangt Schadensersatz. Das Gericht hat den Subunternehmer zu Schadensersatz verurteilt.

Ein Werkunternehmer, der selbst auf dem Gewerk seines Subunternehmers aufbaut und weitere Bauleistungen erbringt, verletzt die ihm in eigenen Angelegenheiten obliegende Sorgfaltspflicht, wenn er die Leistungen dieses Subunternehmers ungeprüft übernimmt. Ihn trifft, wenn er bei der gebotenen Prüfung einen Fehler des Vorgewerks feststellen konnte, Schadensersatz. Der Werkunternehmer ist dieser Sorgfaltspflicht hier nachgekommen. Er hatte sich die von der Beklagten bearbeitete Fläche angesehen und keine bedeutsamen Farbunterschiede bemerkt. Selbst der Vertreter der Herstellerfirma des Beschichtungsmaterials hatte den Boden zur weiteren Bearbeitung für geeignet gehalten.

Das Oberlandesgericht München (Az. 27 U 229/05) hat sich ebenso mit den Anforderungen an die Überprüfung von Vorgewerken für den Auftragnehmer beschäftigt und entschieden: Die Leistung des Werkunternehmers beschränkt sich nicht auf seine isolierte Werkleistung, sondern muss deren funktionales Umfeld mit einbeziehen.

Das betrifft vor allem Vorgewerke, mit deren Überprüfung der Auftragnehmer den Erfolg seiner eigenen Leistung abzusichern hat. Der Auftragnehmer hatte laut Vertrag die Dachabdichtungsarbeiten übernommen. Im Innern unterhalb der Dachfläche trat Wasser auf. Es kam zwar nicht zum Eindringen von Wasser durch Niederschlagswasser, sondern durch Kondensatbildung. Nach dem Gutachten eines Sachverständigen war die Dachabdichtung samt Vorgewerk nicht so ausgebildet, dass im Gebäudeinneren entstehender Wasserdampf ohne Kondensatbildung nach Außen entweichen konnte. Der Sachverständige hat 2 Fehlerquellen ermittelt. Zum ersten war das Gefälle der einzelnen Dachflächen deutlich geringer als 2 %. Zum zweiten fehlt im Bereich der Anschlüsse an beheizte Bauteile die Dampfsperre, was in diesem Bereich zu dem festgestellten Feuchteanfall unmittelbar hinter der Abdichtungsfolie führt. Nach Auffassung des Gerichts gehört zur Dichtigkeit eines Daches aber auch die Verhinderung von Kondensatbildung. Der Auftragnehmer war verpflichtet, die Eignung des Untergrundes für den Aufbau des Flachdaches, insbesondere das Vorliegen eines entsprechenden Gefälles zu überprüfen. Steht und fällt die Tauglichkeit einer Leistung mit der erforderlichen Qualität der Vorleistung, auf welcher der nachleistende Unternehmer aufbaut, muss der nachleistende Unternehmer die qualitativen Eigenschaften des Vorgewerks überprüfen. Der Unternehmer haftet wegen des Verstoßes gegen die Prüfungs- und Bedenkenhinweispflicht gem. § 4 Nr.3 VOB/B.

Nach dieser Vorschrift beschränkt sich die Leistung des Auftragnehmers nicht auf die isolierte Werkleistung ( Dachabdichtung ), sondern muss das funktionelle Umfeld für seine Leistung miteinbeziehen. Das betrifft vor allem das Vorgewerk, mit dessen Überprüfung ein Auftragnehmer den Erfolg seiner eigenen Leistung absichert. Jeder Auftragnehmer, der seine Leistung in engen Zusammenhang mit den Vorarbeiten eines anderen Unternehmers auszuführen hat, muss prüfen, ob diese Vorarbeit geeignete Grundlage für die eigene Arbeit des Unternehmers ist und keine Eigenschaft aufweist, die den Erfolg der eigenen Leistung in Frage stellen könnte (BGH BauR 1987,86). Eine Begrenzung erfolgt durch Zumutbarkeitskriterien, die jedoch nicht durch den Entwicklungsstand der DIN 18338 geprägt werden; das schließt bereits die lediglich beispielshafte Nennung in Abschnitt 3.1.4 der damaligen Fassung aus. Entscheidend ist die Bedeutung der Vorleistung für das eigene Gewerk. Daneben ist ausschlaggebend, was der Gewerbeüblichkeit entspricht und Ausdruck in einschlägigen technischen Regelwerken findet.

Nach einem Urteil des Landgerichts Bückeburg (Az. 2 S 22/06) haftet der Vorunternehmer, der Baumaterial falsch auswählt, dem Auftraggeber bei Schäden auch dann, wenn der nachfolgend tätige Bauhandwerker das falsch ausgewählte Material einbaut, ohne den Auftraggeber zuvor auf die falsche Materialauswahl hingewiesen zu haben.

Dem Werkunternehmer steht Werklohn für Heizungs-, Sanitär- und Lüftungsarbeiten an einem Einfamilienhauses nicht zu. Die Forderung ist in dieser Höhe durch Aufrechnung erloschen. Dem Auftraggeber stand eine Schadensersatzforderung aus § 13 Nr. 5 Abs. 2 VOB/B in entsprechender Höhe zu, denn die Arbeiten des Werkunternehmers waren mangelhaft und dieser Betrag zur Beseitigung der Abdichtungsarbeiten erforderlich. Der Werkunternehmer hat für eine fehlerhafte Materialauswahl einzustehen. Der von dem Werkunternehmer gelieferte Bodenablaufsatz mit Pressflansch war für die Dusche des Hauses jedenfalls bei der Verklebung der Fliesen im Dünnbettverfahren nicht geeignet. Es hätte ein spezieller Dünnbettaufsatz verwendet werden müssen, wie von der Sachverständigen in ihrem Gutachten dargelegt wurde. Der Werkunternehmer hätte sich vor der Anlieferung darüber informieren müssen, in welchem Verfahren die Fliesen verklebt werden sollen. Der Auftraggeber war berechtigt, den Mangel beseitigen zu lassen, nachdem er den Werkunternehmer mit Schreiben vom 09.02.2004 vergeblich unter Fristsetzung zur Nachbesserung aufgefordert hatte. Der Anspruch des Auftraggebers gegen den Werkunternehmer aus § 13 VOB/B ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil auch die Werkleistung des Folgeunternehmers mit Mängeln behaftet war. Der Fliesenleger hat zwar entgegen § 4 Nr. 3 VOB/B keine Bedenken gegen die Verwendung des Bodenablaufsatzes angemeldet. Dies entlastet den Werkunternehmer jedoch nicht. Unternehmer und Folgeunternehmer haften beide dem Besteller.

 

**Fazit:** **Ein Handwerker darf Leistungen des Vor/Subunternehmers, auf denen er aufbaut, nicht ungeprüft übernehmen **

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