Aktuelles aus Recht und Justiz

Tarifvertrag und Arbeitsvertrag

Ein Tarifvertrag wird zwischen einer Gewerkschaft und einem Arbeitgeberverein oder einem Arbeitgeber geschlossen. Ein Tarifvertrag kann auf drei Arten Wirkung entfalten:

Ein Tarifvertrag wird zwischen einer Gewerkschaft und einem Arbeitgeberverein oder einem Arbeitgeber geschlossen. Ein Tarifvertrag kann auf drei Arten Wirkung entfalten:

  1. Arbeitgeber und Arbeitnehmer gehören einem Arbeitgeberverein und einer Gewerkschaft an.

  2. Der Tarifvertrag wird ist von der Bundesregierung für allgemeinverbindlich erklärt worden.

  3. Die Geltung des Tarifvertrags wird durch eine Vereinbarung im Arbeitsvertrag vereinbart.

Eine Liste der gültigen allgemeinverbindlichen Tarifverträge wird jährlich vom Bundesministerium für Arbeit veröffentlicht. (https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/PDF-Publikationen-DinA4/arbeitsrecht-verzeichnis-allgemeinverbindlicher-tarifvertraege.pdf?__blob=publicationFile)

Neben den Tarifverträgen, die den Inhalt des Arbeitsvertrages regeln (Manteltarifvertrag) und die Entlohnung der Arbeit (Lohn- und Gehaltstarifvertrag) gibt es in den verschiedenen Branchen oft eine Anzahl weiterer Tarifverträge z.B. zur Vermögensbildung, zu Vorruhestandsregelungen, zur Betriebsrente, zur Arbeitszeit usw. Jede Arbeitnehmer sollte sich mit dem Inhalt des für ihn geltenden Tarifvertrages bekanntmachen. Ist der Tarifvertrag nicht im Betrieb einsehbar, so können die Tarifverträge in den Bibliotheken der Arbeitsgerichte eingesehen und ggf. kopiert werden. Ist die der Arbeitgeber Mitglied einer Gewerkschaft, so senden diese den Tarifvertrag auf Anforderung zu. Allgemeinverbindliche Tarifverträge sind fast immer im Internet einsehbar.

Was muss man bei Geltung eines Tarifvertrages neben den Arbeitsbedingungen unbedingt wissen?

  • Ausschlussfristen: Häufig wird übersehen, dass Tarifverträge Ausschlussfristen enthalten. Danach verfallen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, wenn sie nicht innerhalb einer bestimmten Frist schriftlich geltend gemacht werden. Häufig ist die Ausschlussfrist zweistufig ausgestaltet. D. h. Kommt der Arbeitgeber dem Verlangen des Arbeitgebers nicht binnen einer bestimmten Frist nach oder lehnt die Ansprüche ab, so verfallen sie, wenn sie nicht innerhalb einer weiteren Frist gerichtlich geltend gemacht werden. Wer diese Fristen versäumt, ist mit seinen Ansprüchen ausgeschlossen. Ausschlussfristen werden von Amts wegen beachtet.

  • Günstigkeitsprinzip: Eine im individuellen Arbeitsvertrag günstigere Bedingung als die des Tarifvertrags hat Vorrang vor der tariflichen Regelung und umgekehrt. Regelt der Arbeitsvertrag z.B. 24 Tage Urlaub und der Tarifvertrag 30 Tage, so hat der Tarifvertrag Vorrang.

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