Aktuelles aus Recht und Justiz

Schadensersatz für Kapitalanleger wegen des VW-Abgasskandals

Am 16. März 2015 wurde für eine Aktie von VOLKSWAGEN ST. (VW) laut Chartverlauf ein Höchstkurs von Euro 255 bezahlt.

Am 16. März 2015 wurde für eine Aktie von VOLKSWAGEN ST. (VW) laut Chartverlauf ein Höchstkurs von Euro 255 bezahlt. Fast punktgenau nach einem Bericht vom 10. April 2015 verfiel der Kurs der Aktie, obwohl die betreffenden Informationen über die unzulässigen Schadstoffemissionen dem Management schon nachweislich viel länger bekannt waren. Über das Jahr hinweg beständig und heute, am 04.10.2015 befindet sich der Kurs bei Euro 92 immer noch im freien Fall.

Der Kapitalanleger, der im vollkommen falschen Moment investierte, erlitt somit im schlimmsten Fall einen Wertverlust von bislang rund 2/3 seiner Investition. Der Deutsche Aktienindex (DAX) fiel allerdings im selben Zeitraum parallel mit dem Kursverlauf von VW, aber nicht so intensiv von 12.167 Punkten auf heute 9.553 Punkte, also um rund ¼. Was ist zu tun in dieser Situation? Kann man den erlittenen Wertverlust der Aktie von bis zu 2/3 des Werts als Schadensersatz ganz oder teilweise entweder VW selbst oder vielleicht auch dessen Vorstand rückbelasten? Im Ergebnis liegen solche Ansprüche durchaus nahe, bedürfen aber immer einer genauen Einzelfallprüfung. Vorsicht ist angebracht bei vorschneller Folgerung der Ursächlichkeit zwischen Fehlverhalten und Schaden. Es stellen sich komplizierte Kausalitätsfragen, wie der oben erwähnte gleichgerichtete generelle Aktienverfall des DAX, was dem Management von VW natürlich nicht generell angelastet werden kann.

In Betracht kommt u.a. neben deliktischen Ansprüchen die Haftung für falsche und unterlassene Kapitalmarktinformationen seitens des Managements von VW. Es gibt beispielsweise spezielle Anspruchsgrundlagen auf Schadensersatz nach § 93 Aktiengesetz wegen Verletzung der Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Vorstandsmitglieder. Gegebenenfalls empfiehlt sich für den betroffenen Kapitalanleger, erst einmal einen außergerichtlichen Schriftverkehr mit dem Unternehmen einzuleiten, der gegebenenfalls verjährungsunterbrechende Wirkung nach § 203 BGB haben kann.

Sollte ein Prozess notwendig werden, empfiehlt sich, die sich stellenden Vorfragen in laufenden Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) in Brandenburg zu beobachten, die eventuell auch zu einer Aussetzung des Prozesses führen, was das Prozessgericht von Amts wegen zu beachten hat. Wenn die Aktien nicht zwischenzeitlich verkauft sein sollten, dann ist es die einfachste Vorgehensweise, erst einmal außergerichtliche Verhandlungen aufzunehmen und zu verlangen, daß VW Schadensersatz in Form eines Aktienrückkaufs leistet.

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