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Werkbesteller müssen sich bei Nachbesserung nicht auf billigere Ersatzlösung verweisen lassen

Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (Aktenzeichen VII ZR 443/01) müssen sich Werkbesteller bei Nachbesserung nicht auf billigere Ersatzlösung verweisen lassen.

Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (Aktenzeichen VII ZR 443/01) müssen sich Werkbesteller bei Nachbesserung nicht auf billigere Ersatzlösung verweisen lassen. Der Schadensersatzanspruch des Auftraggebers umfasst alle Aufwendungen, die für die ordnungsgemäße Herstellung des vom Unternehmer vertraglich geschuldeten Werks erforderlich sind. Er beschränkt sich nicht auf die geringeren Kosten einer Ersatzlösung, die den vertraglich geschuldeten Erfolg nicht herbeiführt.

Der Entscheidung lag folgender Fall zugrunde: Die Beklagte hatte die Klägerin damit beauftragt, das Dach ihrer Scheune zu renovieren. Nach Fertigstellung des Daches kam es zu einer erheblichen Schimmel- und Fäulnisbildung am Dachstuhl. Dies war darauf zurückzuführen, dass die Klägerin bei der Dachunterschalung zu feuchtes Holz verwendet hatte. Die Beklagte begehrte Nachbesserung. Daraufhin schlug die Klägerin vor, den Schimmelbefall an den sichtbaren Stellen durch Abwaschen und Abbürsten zu beseitigen. Darauf ließ sich die Beklagte nicht ein und beauftragte eine Drittfirma mit dem Austausch der schadhaften Bretter. Die Klägerin begehrte von der Beklagten Zahlung des Werklohns. Die Beklagte erhob Widerklage und begehrte Schadensersatz für die Kosten des Austauschs der Bretter.

Die Vorinstanzen sahen die Nachbesserungsmaßnahmen als unangemessen an und gaben der Klage statt. Ein Abbürsten der Hölzer hätte insoweit genügt. Auf die Revision der Beklagten hob der BGH das Urteil auf und sprach ihr Schadensersatz in der begehrten Höhe zu. Die Beklagte hat gegen die Klägerin einen Schadensersatzanspruch. Die von der Klägerin erstellte Dachunterschalung war mangelhaft. Der Schadensersatzanspruch umfasst alle Aufwendungen, die für die ordnungsgemäße Herstellung des vom Unternehmer vertraglich geschuldeten Werks erforderlich sind. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts muss sich die Beklagte nicht mit weniger aufwändigen Maßnahmen zur Nachbesserung begnügen. Sie kann vielmehr auch die Kosten der Neuherstellung des Dachs ersetzt verlangen. Maßgebend für den Umfang der Mängelbeseitigung ist das vertraglich geschuldete Werk. Diesen Zustand hat der Unternehmer herzustellen. Eine Mängelbeseitigung, die nicht den vertraglich geschuldeten Erfolg herbeiführt, muss der Besteller grundsätzlich nicht akzeptieren.

Der Schadensersatzanspruch beschränkt sich nicht auf die geringeren Kosten einer Ersatzlösung, die den vertraglich geschuldeten Erfolg nicht herbeiführt. Vorliegend sind die Kosten auch nicht unverhältnismäßig. Die Beklagte durfte zur Mängelbeseitigung ausgeben, was sie unter verständiger Würdigung für erforderlich hielt. Es empfiehlt sich für Werkbesteller also, sich die Beschreibung des vertraglich geschuldeten Werks anzusehen und sich vom Handwerker bei der Nachbesserung wegen Mängeln nicht auf billige Ersatzlösungen verweisen zu lassen.

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