Aktuelles aus Recht und Justiz

Anordnungen nach dem Gewaltschutzgesetz

Anordnungen nach dem Gewaltschutzgesetz

Das Gesetz wurde im Dezember 2001 noch vor Schaffung des Straftatbestandes der Nachstellung ("Stalking") verabschiedet (Artikel 1 des Gesetzes zur Verbesserung des zivilgerichtlichen Schutzes bei Gewalttaten und Nachstellungen sowie zur Erleichterung der Überlassung der Ehewohnung bei Trennung vom 11. Dezember 2001, BGBl. I S. 3513) und bietet zivilrechtlichen Schutz vor unerwünschten oder auch sogar gewaltbereiten Kontaktaufnahmen (gleich auf welchem Wege) und/oder Belästigungen unbeliebter Mitmenschen durch gerichtliche Unterlassungsanordnungen nach entsprechend vorherigen gerichtlichen Anträgen gemäß Gewaltschutzgesetz.

Diese Anträge, die nicht nur Frauen vorbehalten sind, können als Eil- und Hauptantrag gestellt werden und sind grundsätzlich nicht nur bei der berühmt-berüchtigten häuslichen Gewalt möglich, sondern auch bei Nachstellungen und/oder Bedrohungen durch andere Personen, die nicht zur Familie oder häuslichen Gemeinschaft gehören. Die Antragsmöglichkeiten sind im wesentlichen das Unterlassen, sich der antragstellenden Person bis auf eine "Bannmeile" von in der Regel mindestens 50 Meter zu nähern, mit ihr Kontakt aufzunehmen - gleich auf welche Art (persönlich, schriftlich, telefonisch, elektronische Kommunikation, Internet etc...), ihr z. B. auch am Arbeitsplatz aufzulauern o.ä., aber auch die Zuweisung einer zuvor gemeinsam genutzten Wohnung.

Bei Verstoß gegen die Unterlassungsverfügung droht Ordnungsgeld oder auch wahlweise Ordnungshaft nach Ermessen des Gerichts. Verfügt man über einen derartigen Unterlassungstitel und wird trotzdem erneut von der belegten Person belästigt, so muss man zum einen die Polizei informieren (diese kommt dann i.d.R. bei Vorliegen eines entspr. Titels sofort), zum anderen bei Gericht die Verhängung der Ordnungsstrafe einfordern.

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